Der Kläger warf dem Spital C einen Diagnosefehler vor und verlangte Schadenersatz und Genugtuung. Das Kantonsgericht sprach dem Kläger mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 Fr. 567'773.-- zu. Dieser Entscheid wurde vom Kassationsgericht aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Zu prüfen ist nun, ob dem Kläger (im Verhältnis zum Beklagten) zuzumuten sei, zur Anhebung der Invaliden- und Invalidenkinderrenten ein Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung zu führen. Dies wurde verneint. Da bereits bei der heutigen Höhe der Renten eine Überentschädigung angenommen wurde, würde zudem die Erhöhung der Invalidenrenten zu keinem höheren Regresswert führen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 1. Dezember 2004, BZ.2003.60).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.12.2004 BZ.2003.60
Der Kläger warf dem Spital C einen Diagnosefehler vor und verlangte Schadenersatz und Genugtuung. Das Kantonsgericht sprach dem Kläger mit Entscheid vom 10. Dezember 2002 Fr. 567'773.-- zu. Dieser Entscheid wurde vom Kassationsgericht aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Zu prüfen ist nun, ob dem Kläger (im Verhältnis zum Beklagten) zuzumuten sei, zur Anhebung der Invaliden- und Invalidenkinderrenten ein Verfahren gegen die Vorsorgeeinrichtung zu führen. Dies wurde verneint. Da bereits bei der heutigen Höhe der Renten eine Überentschädigung angenommen wurde, würde zudem die Erhöhung der Invalidenrenten zu keinem höheren Regresswert führen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 1. Dezember 2004, BZ.2003.60).
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