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BZ.2002.44

St. Gallen · 2005-02-23 · Deutsch SG

Art. 58 OR (SR 220) und Art. 679 (SR 210) ZGB. Im Frühling 1999 rutschte der Hang bergseits der Einfamilienhäuser der Kläger ab. Die Hauseigentümer sehen die Ursache des Hangrutsches in einer gebrochenen Wasserleitung der Beklagten und machen gestützt auf Art. 58 OR sowie Art. 679 ZGB Schadenersatz geltend. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die damaligen starken Regenfälle. Zu prüfen war daher im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen besonders die Frage der Kausalität, welche verneint worden ist (Kantonsgericht, 23. Februar 2005, BZ.2002.44).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.02.2005 BZ.2002.44

Art. 58 OR (SR 220) und Art. 679 (SR 210) ZGB. Im Frühling 1999 rutschte der Hang bergseits der Einfamilienhäuser der Kläger ab. Die Hauseigentümer sehen die Ursache des Hangrutsches in einer gebrochenen Wasserleitung der Beklagten und machen gestützt auf Art. 58 OR sowie Art. 679 ZGB Schadenersatz geltend. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die damaligen starken Regenfälle. Zu prüfen war daher im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen besonders die Frage der Kausalität, welche verneint worden ist (Kantonsgericht, 23. Februar 2005, BZ.2002.44).

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