Art. 35a BVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrente. Zwar ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu bejahen. Mit Blick auf die seit dem 21. Januar 2021 laufende dreijährige relative Verwirkungsfrist erfolgte die Klageeinreichung am 24. April 2024 – mangels fristwahrender Wirkung der im Mai 2023 eingeleiteten Betreibung – jedoch verspätet und ist der Rückforderungsanspruch somit grösstenteils verwirkt. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2024/5). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2025
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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2025 BV 2024/5 Saint-Gall Versicherungsgericht 05.05.2025 BV 2024/5 San Gallo Versicherungsgericht 05.05.2025 BV 2024/5
Art. 35a BVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrente. Zwar ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu bejahen. Mit Blick auf die seit dem 21. Januar 2021 laufende dreijährige relative Verwirkungsfrist erfolgte die Klageeinreichung am 24. April 2024 – mangels fristwahrender Wirkung der im Mai 2023 eingeleiteten Betreibung – jedoch verspätet und ist der Rückforderungsanspruch somit grösstenteils verwirkt. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2024/5). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2025
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