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BS.2020.5

St. Gallen · 2020-07-16 · Deutsch SG

Art. 42 ZGB (SR 210): Mit der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB kann nicht nur die Berichtigung oder Löschung schon bestehender Eintragungen, sondern insbesondere auch die (erstmalige) Eintragung streitiger Angaben über den Personenstand verlangt werden (E. III.3.a). Die Klage auf Eintragung streitiger Angaben soll der über ein schützenswertes Interesse verfügenden Person Gelegenheit geben, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss für diesen Nachweis grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt und ist die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zwingend anzuhören (E. III.3.c; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Juli 2020, BS.2020.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2020 BS.2020.5

Art. 42 ZGB (SR 210): Mit der Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB kann nicht nur die Berichtigung oder Löschung schon bestehender Eintragungen, sondern insbesondere auch die (erstmalige) Eintragung streitiger Angaben über den Personenstand verlangt werden (E. III.3.a). Die Klage auf Eintragung streitiger Angaben soll der über ein schützenswertes Interesse verfügenden Person Gelegenheit geben, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu erbringen. Angesichts der späteren Beweisfunktion des Registereintrags muss für diesen Nachweis grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem Regelbeweismass verlangt werden. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt und ist die betroffene kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zwingend anzuhören (E. III.3.c; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Juli 2020, BS.2020.5).

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