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BS.2019.11

St. Gallen · 2020-02-04 · Deutsch SG

Art. 248 lit. c und Art. 256 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101): Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein solcher Verzicht muss dabei unter bestimmten Umständen selbst dann erlaubt sein, wenn das Verfahren ausnahmsweise vom Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst wird. Vorliegend rechtfertigten es die konkreten Umstände, trotz eines entsprechenden Antrags auf die Durchführung einer Verhandlung im Massnahmeverfahren zu verzichten (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Februar 2020, BS.2019.11).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.02.2020 BS.2019.11

Art. 248 lit. c und Art. 256 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101): Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein solcher Verzicht muss dabei unter bestimmten Umständen selbst dann erlaubt sein, wenn das Verfahren ausnahmsweise vom Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst wird. Vorliegend rechtfertigten es die konkreten Umstände, trotz eines entsprechenden Antrags auf die Durchführung einer Verhandlung im Massnahmeverfahren zu verzichten (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Februar 2020, BS.2019.11).

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