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BS.2015.6

St. Gallen · 2015-11-19 · Deutsch SG

Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210): Die Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. November 2015, BS.2015.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.11.2015 BS.2015.6

Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210): Die Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. November 2015, BS.2015.6).

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