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BS.2014.9/10

St. Gallen · 2014-09-09 · Deutsch SG

Art. 13 und Art. 261 ZPO (SR 272), Art. 17 Abs. 1 lit. a EG-ZPO (sGS 961.2). Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines gleichzeitig anhängig gemachten Hauptverfahrens sind - ausser im Falle der abweichenden örtlichen Zuständigkeit bei Anrufung des Gerichts am Ort der Vollstreckung der Massnahme - durch den Verfahrensleiter (und nicht durch den Einzelrichter) zu entscheiden. Diesem ist verwehrt, mit der Begründung der Nichtzuständigkeit des Kollegialgerichts im Hauptverfahren auf das Massnahmegesuch nicht einzutreten (E. III.1.b).Art. 684 f. ZGB (SR 210). Art. 86 BauG (sGS 731.1). Art. 685 ZGB ist eine Spezialvorschrift, welche die allgemeinen nachbarrechtlichen Grundsätze des Art. 684 ZGB konkretisiert. Über privatrechtliche Einsprachen, die sich auf Art. 685 ZGB stützen ist damit - gleich wie über auf Art. 684 ZGB gestützte - im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 86 Abs. 1 BauG). Weist die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Einsprachen ab, welche sich auf Art. 684 ZGB stützen, und verweist sie anderweitige privatrechtliche Einsprachegründe auf den Zivilweg, so sind auf Art. 685 ZGB gestützte Ansprüche von der Abweisung mit umfasst (E. III.2.b). Art. 75 BGG (SR 173.110). Prinzip der "double instance". Das Bundesrecht erfordert als letzte kantonale Instanz resp. als Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes Gericht. Die erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht ist nicht vorgeschrieben. Der im kantonalen Recht vorgesehene Instanzenzug, gemäss welchem auf Art. 684 f. ZGB gestützte privatrechtliche Einsprachen unter­instanzlich durch Verwaltungsbehörden und kantonal letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden, ist bundesrechtskonform (E. III.2.b) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 9. September 2014, BS.2014.9+10). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit es auf diese eintrat (BGer 5A_814/2014 neues Fenster).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.09.2014 BS.2014.9/10

Art. 13 und Art. 261 ZPO (SR 272), Art. 17 Abs. 1 lit. a EG-ZPO (sGS 961.2). Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines gleichzeitig anhängig gemachten Hauptverfahrens sind - ausser im Falle der abweichenden örtlichen Zuständigkeit bei Anrufung des Gerichts am Ort der Vollstreckung der Massnahme - durch den Verfahrensleiter (und nicht durch den Einzelrichter) zu entscheiden. Diesem ist verwehrt, mit der Begründung der Nichtzuständigkeit des Kollegialgerichts im Hauptverfahren auf das Massnahmegesuch nicht einzutreten (E. III.1.b).Art. 684 f. ZGB (SR 210). Art. 86 BauG (sGS 731.1). Art. 685 ZGB ist eine Spezialvorschrift, welche die allgemeinen nachbarrechtlichen Grundsätze des Art. 684 ZGB konkretisiert. Über privatrechtliche Einsprachen, die sich auf Art. 685 ZGB stützen ist damit - gleich wie über auf Art. 684 ZGB gestützte - im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 86 Abs. 1 BauG). Weist die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Einsprachen ab, welche sich auf Art. 684 ZGB stützen, und verweist sie anderweitige privatrechtliche Einsprachegründe auf den Zivilweg, so sind auf Art. 685 ZGB gestützte Ansprüche von der Abweisung mit umfasst (E. III.2.b). Art. 75 BGG (SR 173.110). Prinzip der "double instance". Das Bundesrecht erfordert als letzte kantonale Instanz resp. als Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes Gericht. Die erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht ist nicht vorgeschrieben. Der im kantonalen Recht vorgesehene Instanzenzug, gemäss welchem auf Art. 684 f. ZGB gestützte privatrechtliche Einsprachen unter­instanzlich durch Verwaltungsbehörden und kantonal letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden, ist bundesrechtskonform (E. III.2.b) (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 9. September 2014, BS.2014.9+10). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 ab, soweit es auf diese eintrat (BGer 5A_814/2014 neues Fenster).

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