Art. 19 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.73, PBR): Abbruch der Anwaltsprüfung. Voraussetzungen, unter welchen ein Prüfungsabbruch infolge Krankheit als unfreiwillig gilt und in dem Sinne folgenlos bleibt, als er weder das Nichtbestehen der Prüfung nach sich zieht noch Wiederholungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Allgemeine Ausführungen (E. III.2).Fall einer Prüfungskandidatin, welche mehrere Tage vor der Prüfung infolge Krankheit ans Bett gefesselt war und sich aufgrund eigener Beurteilung entschliesst, die Prüfung anzutreten. Indem die Kandidatin darauf verzichtete, ärztlichen Rat einzuholen, nahm sie das Risiko einer Fehleinschätzung bezüglich ihrer Prüfungsfähigkeit und damit den freiwilligen Abbruch der Prüfung resp. den Misserfolg in Kauf. Insbesondere kann sich, wer trotz mehrtägiger Erkrankung keinen ärztlichen Rat sucht, nicht darauf berufen, gerade die Krankheit habe eine objektive Einschätzung der eigenen Prüfungsfähigkeit verunmöglicht (E. III.3) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. Februar 2016, BR.2015.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.02.2016 BR.2015.1
Art. 19 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.73, PBR): Abbruch der Anwaltsprüfung. Voraussetzungen, unter welchen ein Prüfungsabbruch infolge Krankheit als unfreiwillig gilt und in dem Sinne folgenlos bleibt, als er weder das Nichtbestehen der Prüfung nach sich zieht noch Wiederholungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Allgemeine Ausführungen (E. III.2).Fall einer Prüfungskandidatin, welche mehrere Tage vor der Prüfung infolge Krankheit ans Bett gefesselt war und sich aufgrund eigener Beurteilung entschliesst, die Prüfung anzutreten. Indem die Kandidatin darauf verzichtete, ärztlichen Rat einzuholen, nahm sie das Risiko einer Fehleinschätzung bezüglich ihrer Prüfungsfähigkeit und damit den freiwilligen Abbruch der Prüfung resp. den Misserfolg in Kauf. Insbesondere kann sich, wer trotz mehrtägiger Erkrankung keinen ärztlichen Rat sucht, nicht darauf berufen, gerade die Krankheit habe eine objektive Einschätzung der eigenen Prüfungsfähigkeit verunmöglicht (E. III.3) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 19. Februar 2016, BR.2015.1).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)