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BR.2009.1

St. Gallen · 2010-01-19 · Deutsch SG

Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 18 BGFA (SR 935.61); Art.13 lit. b, Art. 36, Art. 39 AnwG (sGS 963.70). Entzug des Anwaltspatents. Löschung im Anwaltsregister. Veröffentlichung im Amtsblatt. Mitteilung an kantonale Aufsichtsbehörden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Registereintrag ist die Löschung im Anwaltsregister zwingend zu verfügen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschbeurkundung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregister- und Grundbuchbehörden ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Der Kanton St. Gallen ist befugt, den administrativen Entzug des von ihm verliehenen Anwaltspatents zu regeln und einen solchen insbesondere für den Fall vorzusehen, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorgesehenen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen sind. Der Patententzug darf im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Januar 2010, BR.2009.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.01.2010 BR.2009.1

Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 18 BGFA (SR 935.61); Art.13 lit. b, Art. 36, Art. 39 AnwG (sGS 963.70). Entzug des Anwaltspatents. Löschung im Anwaltsregister. Veröffentlichung im Amtsblatt. Mitteilung an kantonale Aufsichtsbehörden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Registereintrag ist die Löschung im Anwaltsregister zwingend zu verfügen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschbeurkundung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregister- und Grundbuchbehörden ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Der Kanton St. Gallen ist befugt, den administrativen Entzug des von ihm verliehenen Anwaltspatents zu regeln und einen solchen insbesondere für den Fall vorzusehen, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorgesehenen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen sind. Der Patententzug darf im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Januar 2010, BR.2009.1).

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