Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 27/36, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3 sowie 32 Abs. 2 BV; Art. 1, 12 lit. a, c und i, 14, 17 sowie 34 Abs. 1 BGFA; Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. a KG; Art. 4, 57 Abs. 1 lit. b und 77 ff. KV; Art. 4 ff., 30 f., 39 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 lit. b AnwG; Art. 12 Abs. 1 und 18 f. DG; Art. 12, 43 lit. b und 67 Abs. 1 GerG; Art. 188 und 218 StP; Art. 7, 12 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20, 55/64 sowie 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 15 lit. d und 19 f. GO; HonO, insb. Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 24. Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskammer, die Berufsausübungsbewilligung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts wegen Verletzung der Berufsregeln befristet zu entziehen, diese Sanktion den inner- und ausserkantonal zuständigen Behörden mitzuteilen und im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Beurteilung verschiedener formeller Rügen (Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor Anwaltskammer und Kantonsgericht, Erfordernis eines doppelten gerichtlichen Instanzenzuges nach der Kantonsverfassung, Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber Verwaltungsbehörden, Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die am Entscheid der Anwaltskammer beteiligten Behördemitglieder, fehlende vorgängige Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Anwaltskammer, Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund nur unpräziser Bekanntgabe von Tatvorwürfen und fehlender Information zur in Aussicht genommenen Sanktion sowie aufgrund Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts, Verletzung des Grundsatzes des Verbots der doppelten Bestrafung, mangelnde gesetzliche Regelung des anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen); materielle Einordnung verschiedener Vorfälle (Nichtbeachtung der Informationspflichten nach Art. 2 Abs. 3 HonO bei Abschluss einer Honorarvereinbarung, Gebührenüberforderung, Einforderung von Schuldanerkennung für die Honorarrechnung, Unklarheiten über die weitere Verwendung einer als Vorschussleistung zu behandelnden Forderungszession, Geltendmachung von Forderungszession gegen den Willen des Klienten während des laufenden Mandats) als Verstösse gegen die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA; Beurteilung der Rechtmässigkeit (i.c. Verhältnismässigkeit) des vorinstanzlich ausgesprochenen befristeten Berufsausübungsverbots; Frage der Zulässigkeit der Publikation der Sanktion im Amtsblatt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 7. September 2006, BR.2006.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.09.2006 BR.2006.1
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 27/36, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3 sowie 32 Abs. 2 BV; Art. 1, 12 lit. a, c und i, 14, 17 sowie 34 Abs. 1 BGFA; Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. a KG; Art. 4, 57 Abs. 1 lit. b und 77 ff. KV; Art. 4 ff., 30 f., 39 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 lit. b AnwG; Art. 12 Abs. 1 und 18 f. DG; Art. 12, 43 lit. b und 67 Abs. 1 GerG; Art. 188 und 218 StP; Art. 7, 12 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20, 55/64 sowie 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 15 lit. d und 19 f. GO; HonO, insb. Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 24. Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskammer, die Berufsausübungsbewilligung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts wegen Verletzung der Berufsregeln befristet zu entziehen, diese Sanktion den inner- und ausserkantonal zuständigen Behörden mitzuteilen und im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Beurteilung verschiedener formeller Rügen (Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor Anwaltskammer und Kantonsgericht, Erfordernis eines doppelten gerichtlichen Instanzenzuges nach der Kantonsverfassung, Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber Verwaltungsbehörden, Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die am Entscheid der Anwaltskammer beteiligten Behördemitglieder, fehlende vorgängige Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Anwaltskammer, Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund nur unpräziser Bekanntgabe von Tatvorwürfen und fehlender Information zur in Aussicht genommenen Sanktion sowie aufgrund Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts, Verletzung des Grundsatzes des Verbots der doppelten Bestrafung, mangelnde gesetzliche Regelung des anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens im Kanton St. Gallen); materielle Einordnung verschiedener Vorfälle (Nichtbeachtung der Informationspflichten nach Art. 2 Abs. 3 HonO bei Abschluss einer Honorarvereinbarung, Gebührenüberforderung, Einforderung von Schuldanerkennung für die Honorarrechnung, Unklarheiten über die weitere Verwendung einer als Vorschussleistung zu behandelnden Forderungszession, Geltendmachung von Forderungszession gegen den Willen des Klienten während des laufenden Mandats) als Verstösse gegen die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA; Beurteilung der Rechtmässigkeit (i.c. Verhältnismässigkeit) des vorinstanzlich ausgesprochenen befristeten Berufsausübungsverbots; Frage der Zulässigkeit der Publikation der Sanktion im Amtsblatt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 7. September 2006, BR.2006.1).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)