Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR; Art. 19bis Abs. 3 PBR i.V.m. Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 lit. a AnwG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Gegen das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht. Beginn der Beschwerdefrist. Frage fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Richterliche Kognition bei der Beurteilung des Prüfungsentscheids. Verfassungsmässigkeit des st. gallischen Systems der Organisation der mündlichen Anwaltsprüfung. Rechtsgleicher und willkürfreier Ablauf der konkreten Prüfung. Anforderungen an die behördliche Begründung bei Entscheid über das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung. Frage des Vorliegens willkürlicher Bewertung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2004, BR.2004.3).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.11.2004 BR.2004.3
Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 19bis Abs. 1 und 2 PBR; Art. 19bis Abs. 3 PBR i.V.m. Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 lit. a AnwG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Gegen das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht. Beginn der Beschwerdefrist. Frage fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung. Richterliche Kognition bei der Beurteilung des Prüfungsentscheids. Verfassungsmässigkeit des st. gallischen Systems der Organisation der mündlichen Anwaltsprüfung. Rechtsgleicher und willkürfreier Ablauf der konkreten Prüfung. Anforderungen an die behördliche Begründung bei Entscheid über das Ergebnis der mündlichen Anwaltsprüfung. Frage des Vorliegens willkürlicher Bewertung aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2004, BR.2004.3).
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