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BO.2024.2

St. Gallen · 2025-01-16 · Deutsch SG

Art. 55 Abs. 1 ZPO (SR 272): Es ist grundsätzlich nicht erheblich, von welcher Partei eine Tatsache in den Prozess eingeführt wurde. Relevant ist einzig, dass sie vorgebracht wurde. Die Regeln über die Behauptungslast kommen nur zur Anwendung, wenn eine Tatsache von keiner Partei angeführt worden ist (E. III.4). Art. 264 OR (SR 220): Bei der vorzeitigen Rückgabe einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit sieben Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses hat es sich die Vermieterin mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht als Vorteil anrechnen zu lassen, wenn sie keine Suchbemühungen für die Weitervermietung während der Restlaufzeit des Mietverhältnisses unternimmt (E. III.5). Art. 124 OR: Begriffe der Verrechnungserklärung und Verrechnungseinwendung. Die rückwirkende Tilgungswirkung der Verrechnungserklärung hat zur Folge, dass keine Verzugszinse auf die durch Verrechnung getilgte Restforderung zuzusprechen sind (E. III.7). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. Januar 2025, BO.2024.2)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.01.2025 BO.2024.2

Art. 55 Abs. 1 ZPO (SR 272): Es ist grundsätzlich nicht erheblich, von welcher Partei eine Tatsache in den Prozess eingeführt wurde. Relevant ist einzig, dass sie vorgebracht wurde. Die Regeln über die Behauptungslast kommen nur zur Anwendung, wenn eine Tatsache von keiner Partei angeführt worden ist (E. III.4). Art. 264 OR (SR 220): Bei der vorzeitigen Rückgabe einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit sieben Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses hat es sich die Vermieterin mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht als Vorteil anrechnen zu lassen, wenn sie keine Suchbemühungen für die Weitervermietung während der Restlaufzeit des Mietverhältnisses unternimmt (E. III.5). Art. 124 OR: Begriffe der Verrechnungserklärung und Verrechnungseinwendung. Die rückwirkende Tilgungswirkung der Verrechnungserklärung hat zur Folge, dass keine Verzugszinse auf die durch Verrechnung getilgte Restforderung zuzusprechen sind (E. III.7). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. Januar 2025, BO.2024.2)

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