Art. 41 Abs. 1 OR: Der Beauftragte und spätere Arbeitnehmer unternahm mit dem damaligen Geschäftsführer seiner Auftrags- und späteren Arbeitgeberin eine private Reise. Die dafür entstandenen Kosten stellte er seiner Auftrags- bzw. Arbeitgeberin als Beratungshonorar in Rechnung. Der Beklagte, der wegen dieses Sachverhalts in einem Strafverfahren bereits wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt wurde, konnte auch im Zivilverfahren weder die Begründetheit seiner Honorarforderung noch weiterer dort zur Verrechnung gestellter Forderungen belegen. Er wurde deshalb gestützt auf Art. 41 OR zur Rückerstattung dieses Betrages verurteilt. (E.III.1 ff.). Im Berufungsverfahren galt es zudem, die Rechtmässigkeit einer von der Vorinstanz nicht abgenommenen Zeugenbefragung zu beurteilen (E.III.4). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. März 2024, BO.2023.8-K3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.03.2024 BO.2023.8-K3
Art. 41 Abs. 1 OR: Der Beauftragte und spätere Arbeitnehmer unternahm mit dem damaligen Geschäftsführer seiner Auftrags- und späteren Arbeitgeberin eine private Reise. Die dafür entstandenen Kosten stellte er seiner Auftrags- bzw. Arbeitgeberin als Beratungshonorar in Rechnung. Der Beklagte, der wegen dieses Sachverhalts in einem Strafverfahren bereits wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt wurde, konnte auch im Zivilverfahren weder die Begründetheit seiner Honorarforderung noch weiterer dort zur Verrechnung gestellter Forderungen belegen. Er wurde deshalb gestützt auf Art. 41 OR zur Rückerstattung dieses Betrages verurteilt. (E.III.1 ff.). Im Berufungsverfahren galt es zudem, die Rechtmässigkeit einer von der Vorinstanz nicht abgenommenen Zeugenbefragung zu beurteilen (E.III.4). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. März 2024, BO.2023.8-K3).
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