Art. 712m Abs. 3 i.V.m. Art. 75 ZGB: Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung kann einzig kassatorische Wirkung zeitigen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist aber an die Erwägungen des gerichtlichen Entscheids gebunden (E. III/2). Soweit keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verpflichtet, ihr Reglement gegenüber einzelnen Eigentümern durchzusetzen (E. III/3). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 21. November 2023, BO.2023.2-K1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.11.2023 BO.2023.2-K1
Art. 712m Abs. 3 i.V.m. Art. 75 ZGB: Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung kann einzig kassatorische Wirkung zeitigen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist aber an die Erwägungen des gerichtlichen Entscheids gebunden (E. III/2). Soweit keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind, ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verpflichtet, ihr Reglement gegenüber einzelnen Eigentümern durchzusetzen (E. III/3). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 21. November 2023, BO.2023.2-K1).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)