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BO.2021.11

St. Gallen · 2022-04-05 · Deutsch SG

Art. 63 ZPO (SR 272): Die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt – unter dem Vorbe-halt des überspitzten Formalismus – voraus, dass die klagende Partei das Original der Rechtsschrift einreicht, welche sie ursprünglich dem unzuständigen Gericht eingereicht bzw. mit welcher sie das falsche Verfahren eingeleitet hatte, wobei sie allenfalls eine Übersetzung beilegen oder in einem Begleitbrief erklären darf, weshalb es zur Neueinrei-chung kam. Gründe dafür sind die Rechtssicherheit, das Bedürfnis nach klaren Grundsät-zen sowie die Überlegung, das Zweitgericht davon zu entbinden, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die neue von der zunächst eingereichten Eingabe unter-scheidet (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 5. April 2022, BO.2021.11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.04.2022 BO.2021.11

Art. 63 ZPO (SR 272): Die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt – unter dem Vorbe-halt des überspitzten Formalismus – voraus, dass die klagende Partei das Original der Rechtsschrift einreicht, welche sie ursprünglich dem unzuständigen Gericht eingereicht bzw. mit welcher sie das falsche Verfahren eingeleitet hatte, wobei sie allenfalls eine Übersetzung beilegen oder in einem Begleitbrief erklären darf, weshalb es zur Neueinrei-chung kam. Gründe dafür sind die Rechtssicherheit, das Bedürfnis nach klaren Grundsät-zen sowie die Überlegung, das Zweitgericht davon zu entbinden, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die neue von der zunächst eingereichten Eingabe unter-scheidet (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 5. April 2022, BO.2021.11).

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