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BO.2021.10

St. Gallen · 2022-09-01 · Deutsch SG

Art. 468, Art. 604 ZGB (SR 210): Der vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserbe ist als sog. virtueller Erbe so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als er seiner Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft hat. Die Auslegung eines Erbvertrages erfolgt nach den obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (E. III.2). Art. 522 Abs. 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272): Sind die Rechtsbegehren in einer Klage ungenügend, ist grundsätzlich nur dann auf die Klagebegründung zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (E. III.3). Art. 521 Abs. 1, Art. 533 Abs. 1 ZGB; Art. 227 Abs. 1 ZPO: Bei einer Klageänderung findet kein zeitlicher Rückbezug der Rechtshängigkeit statt. Unterlässt es ein virtueller Erbe, fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einzureichen, ist sein Anspruch verwirkt und er verliert seine Eigenschaft als Erbe endgültig (E. III.4). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 1. September 2022, BO.2021.10; vom Bundesgericht bestätigt [BGer 5A_765/2022].

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.09.2022 BO.2021.10

Art. 468, Art. 604 ZGB (SR 210): Der vom Erblasser vollständig übergangene Pflichtteilserbe ist als sog. virtueller Erbe so lange nicht aktivlegitimiert zur Erbteilungsklage, als er seiner Erbenstellung nicht durch gerichtliches Gestaltungsurteil im Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren Anerkennung verschafft hat. Die Auslegung eines Erbvertrages erfolgt nach den obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (E. III.2). Art. 522 Abs. 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272): Sind die Rechtsbegehren in einer Klage ungenügend, ist grundsätzlich nur dann auf die Klagebegründung zurückzugreifen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (E. III.3). Art. 521 Abs. 1, Art. 533 Abs. 1 ZGB; Art. 227 Abs. 1 ZPO: Bei einer Klageänderung findet kein zeitlicher Rückbezug der Rechtshängigkeit statt. Unterlässt es ein virtueller Erbe, fristgerecht eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einzureichen, ist sein Anspruch verwirkt und er verliert seine Eigenschaft als Erbe endgültig (E. III.4). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 1. September 2022, BO.2021.10; vom Bundesgericht bestätigt [BGer 5A_765/2022].

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