Art. 612 Abs. 3 ZGB (SR 210): Die Versteigerung unter den Erben ist keine Form der Naturalteilung. Sie geniesst daher gegenüber der öffentlichen Versteigerung auch keinen grundsätzlichen Vorrang (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 27. Oktober 2021, BO.2020.31). Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; das Verfahren ist noch hängig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.10.2021 BO.2020.31
Art. 612 Abs. 3 ZGB (SR 210): Die Versteigerung unter den Erben ist keine Form der Naturalteilung. Sie geniesst daher gegenüber der öffentlichen Versteigerung auch keinen grundsätzlichen Vorrang (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 27. Oktober 2021, BO.2020.31).
Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; das Verfahren ist noch hängig.
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