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BO.2019.24

St. Gallen · 2021-06-22 · Deutsch SG

Art. 241 ZPO (SR 272): Nach Art. 241 ZPO führen Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens und der Prozess wird gegenstandslos. Eine Klageanerkennung kann sich dabei auf das ganze oder bloss einen Teil des gegnerischen Rechtsbegehrens beziehen. Anerkennt der Vermieter im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses nichtig ist, ist das Verfahren bezüglich des entsprechenden Klagebegehrens als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben. Einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung bedarf es nicht (mehr); denn Klageanerkennung, Vergleich und Klagerückzug haben gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft, wobei die positive Wirkung der materiellen Rechtskraft bei der Klageanerkennung wie bei einem gutheissenden Sachentscheid gilt, sodass zukünftige Rechtspflege-instanzen an den Entscheid im Dispositiv gebunden sind (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Juni 2021, BO.2019.24).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.06.2021 BO.2019.24

Art. 241 ZPO (SR 272): Nach Art. 241 ZPO führen Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug ipso iure unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens und der Prozess wird gegenstandslos. Eine Klageanerkennung kann sich dabei auf das ganze oder bloss einen Teil des gegnerischen Rechtsbegehrens beziehen. Anerkennt der Vermieter im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses nichtig ist, ist das Verfahren bezüglich des entsprechenden Klagebegehrens als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben. Einer gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung bedarf es nicht (mehr); denn Klageanerkennung, Vergleich und Klagerückzug haben gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Sie erwachsen in materielle Rechtskraft, wobei die positive Wirkung der materiellen Rechtskraft bei der Klageanerkennung wie bei einem gutheissenden Sachentscheid gilt, sodass zukünftige Rechtspflege-instanzen an den Entscheid im Dispositiv gebunden sind (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Juni 2021, BO.2019.24).

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