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BO.2019.20

St. Gallen · 2020-09-09 · Deutsch SG

Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Monatsfristen enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Dabei ist "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann", wie in Abs. 1 derselben Bestimmung geregelt, der auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag. Dass dadurch effektiv oftmals eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht, bildet keinen triftigen Grund, um vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. September 2020, BO.2019.20).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.09.2020 BO.2019.20

Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272): Monatsfristen enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Dabei ist "der Tag, an dem die Frist zu laufen begann", wie in Abs. 1 derselben Bestimmung geregelt, der auf die fristauslösende Mitteilung oder das fristauslösende Ereignis folgende Tag. Dass dadurch effektiv oftmals eine Frist von einem Monat plus ein Tag zur Verfügung steht, bildet keinen triftigen Grund, um vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. September 2020, BO.2019.20).

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