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BO.2018.43

St. Gallen · 2021-02-08 · Deutsch SG

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Kein zwingender Anspruch auf Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines nach Rückweisung durch das Kantonsgericht erfolgten Richterwechsels im erstinstanzlichen Spruchkörper. Der Wechsel im Spruchkörper erfolgte aufgrund des Ausscheidens (aus dem Amt) eines Kreisrichters und somit aus einem zulässigen sachlichen Grund. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor. Sodann war der neu teilnehmende Kreisrichter, der am ersten vor¬instanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -fällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten (E. 1). Art. 41, Art. 43 und Art. 45 OR (SR 220): Forderung aus Arzthaftpflicht; Berechnung des Versorgungsschadens aus weggefallener Haushaltführung für den Ehemann und die Tochter der Verstorbenen. - Getrennte Betrachtung der Ansprüche auf Ersatz des Versorgungsschadens von Vater und Kind (E. 6.d/cc). - Stundenansatz für Haushaltsarbeit: Da die Region Ostschweiz weiterhin ein vergleichsweise tiefes Lohnniveau aufweist und der Wohnort der Kläger nicht im städtischen, sondern im ländlichen Gebiet liegt, ist der im angefochtenen Entscheid herangezogene Stundenansatz für die Haushaltsarbeit von Fr. 30.00 als zu hoch einzustufen. Ausgehend von den statistischen Durchschnittslöhnen ist per Stichtag 1. Januar 2007 ein Stundenansatz für die Hausarbeit in Höhe von Fr. 28.00 als angemessen zu betrachten (E. 6.d/gg). - Bestimmung der Höhe des Wiederverheiratungsabzugs: Mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate erscheint es angemessen, der realistischerweise bestehenden Scheidungswahrscheinlichkeit durch eine (leichte) Erhöhung des Wiederverheiratungsabzugs Rechnung zu tragen (E. 6.d/hh). - Schadenersatzbemessung: Die wegen des leichten Verschuldens der Beklagten von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 30% erscheint etwas übersetzt, zumal die Verschuldenshaftung grundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet (Grundsatz der Totalreparation) und es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt sowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein Selbstverschulden – bestehen. Die Ermässigung der Schadenersatzpflicht aufgrund des leichten Verschuldens i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR ist auf 20% zu beschränken (E. 7.b). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2021, BO.2018.43). Hinweis: Dieser Entscheid wurde zusammen mit dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2017 (BO.2013.20-K3) mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (BGer 4A_168/2021; BGer 4A_172/2021).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.02.2021 BO.2018.43

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Kein zwingender Anspruch auf Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines nach Rückweisung durch das Kantonsgericht erfolgten Richterwechsels im erstinstanzlichen Spruchkörper. Der Wechsel im Spruchkörper erfolgte aufgrund des Ausscheidens (aus dem Amt) eines Kreisrichters und somit aus einem zulässigen sachlichen Grund. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor. Sodann war der neu teilnehmende Kreisrichter, der am ersten vor¬instanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -fällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten (E. 1).

Art. 41, Art. 43 und Art. 45 OR (SR 220): Forderung aus Arzthaftpflicht; Berechnung des Versorgungsschadens aus weggefallener Haushaltführung für den Ehemann und die Tochter der Verstorbenen.

- Getrennte Betrachtung der Ansprüche auf Ersatz des Versorgungsschadens von Vater und Kind (E. 6.d/cc).

- Stundenansatz für Haushaltsarbeit: Da die Region Ostschweiz weiterhin ein vergleichsweise tiefes Lohnniveau aufweist und der Wohnort der Kläger nicht im städtischen, sondern im ländlichen Gebiet liegt, ist der im angefochtenen Entscheid herangezogene Stundenansatz für die Haushaltsarbeit von Fr. 30.00 als zu hoch einzustufen. Ausgehend von den statistischen Durchschnittslöhnen ist per Stichtag 1. Januar 2007 ein Stundenansatz für die Hausarbeit in Höhe von Fr. 28.00 als angemessen zu betrachten (E. 6.d/gg).

- Bestimmung der Höhe des Wiederverheiratungsabzugs: Mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate erscheint es angemessen, der realistischerweise bestehenden Scheidungswahrscheinlichkeit durch eine (leichte) Erhöhung des Wiederverheiratungsabzugs Rechnung zu tragen (E. 6.d/hh).

- Schadenersatzbemessung: Die wegen des leichten Verschuldens der Beklagten von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 30% erscheint etwas übersetzt, zumal die Verschuldenshaftung grundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet (Grundsatz der Totalreparation) und es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt sowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein Selbstverschulden – bestehen. Die Ermässigung der Schadenersatzpflicht aufgrund des leichten Verschuldens i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR ist auf 20% zu beschränken (E. 7.b).

(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2021, BO.2018.43).

Hinweis: Dieser Entscheid wurde zusammen mit dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2017 (BO.2013.20-K3) mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (BGer 4A_168/2021; BGer 4A_172/2021).

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