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BO.2018.40

St. Gallen · 2019-06-24 · Deutsch SG

Art. 126 Abs. 1, Art. 132, Art. 144 Abs. 1 und Art. 148 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist. Keine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 oder Art. 148 ZPO bei zwar rechtzeitiger, aber ohne Begründung eingereichter Berufung. Steht fest, dass die Gewährung einer Nachfrist zur Berufungsbegründung auf Parteiantrag hin ausgeschlossen ist und auf die Berufung mangels Begründung nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich auch die Sistierung des Verfahrens (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Juni 2019, BO.2018.40).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2019 BO.2018.40

Art. 126 Abs. 1, Art. 132, Art. 144 Abs. 1 und Art. 148 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272): Die 30-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist. Keine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 oder Art. 148 ZPO bei zwar rechtzeitiger, aber ohne Begründung eingereichter Berufung. Steht fest, dass die Gewährung einer Nachfrist zur Berufungsbegründung auf Parteiantrag hin ausgeschlossen ist und auf die Berufung mangels Begründung nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich auch die Sistierung des Verfahrens (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Juni 2019, BO.2018.40).

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