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BO.2018.28-32

St. Gallen · 2020-07-06 · Deutsch SG

Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.07.2020 BO.2018.28-32

Art. 28 ZGB (SR 210): Im Zentrum der Feststellung einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne steht nicht die Beurteilung einzelner Äusserungen, sondern die Beurteilung des Ganzen. Zu prüfen ist dabei nicht, ob sämtliche Merkmale erfüllt sind, welche nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine "Kampagne" auszeichnen, sondern ob in der Anhäufung zahlreicher Publikationen insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung liegt. Geht es um den Schutz des Ansehens, spielt auf der Rechtfertigungsebene auch die Wahrheit der verbreiteten Tatsachen eine bedeutende Rolle, wobei es weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen, als vielmehr auf jenen des beim Durchschnittsleser gezeichneten Gesamtbildes ankommt (E. III.3.3.3). Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220): Die Beklagten haften dem Kläger 1 solidarisch für die gesamte, gemeinsam mit Dritten (Verfassern von Leserbriefen und Facebook-Kommentaren) verschuldete immaterielle Unbill (E. III.7.4.2; Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 6. Juli 2020, BO.2018.28-32).

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