Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.03.2019 BO.2018.14
Art. 322 OR (SR 220). Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifel als Brutto- und nicht als Nettolohn. Richtet jedoch der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und/oder Quellensteuern aus, darf der Arbeitnehmer in der Regel von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach der ausbezahlte Lohn ein abzugsfreier Nettolohn sei und sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen respektive die Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer solches in guten Treuen annehmen durfte, was im zu beurteilenden Fall aufgrund der besonderen Umstände zu verneinen war (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. März 2019, BO.2018.14).
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