Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (SR 272). Definition der abgeurteilten Sache. Bedeutung der Urteilserwägungen bei der Prüfung der Klageidentität. Voraussetzungen und Umfang der Erstreckung der Rechtskraft auf Verrechnungsforderungen. Auf einen in den Erwägungen ermittelten rechnerischen Überschuss, der letztlich nicht ins Entscheiddispositiv einfliesst, erstreckt sich die Rechtskraft nicht; doch besteht insoweit, analog zu Teilklagen, eine gewisse faktische Bindungswirkung der vorbefassten Gerichte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Oktober 2019, BO.2017.55).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.10.2019 BO.2017.55
Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (SR 272). Definition der abgeurteilten Sache. Bedeutung der Urteilserwägungen bei der Prüfung der Klageidentität. Voraussetzungen und Umfang der Erstreckung der Rechtskraft auf Verrechnungsforderungen. Auf einen in den Erwägungen ermittelten rechnerischen Überschuss, der letztlich nicht ins Entscheiddispositiv einfliesst, erstreckt sich die Rechtskraft nicht; doch besteht insoweit, analog zu Teilklagen, eine gewisse faktische Bindungswirkung der vorbefassten Gerichte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Oktober 2019, BO.2017.55).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)