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BO.2017.30

St. Gallen · 2018-10-02 · Deutsch SG

Art. 152 ZPO (SR 272); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101): Das Recht auf Beweis im Zivilprozess schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine grundsätzlich zulässige und in der Praxis häufig vorkommende Variante der antizipierten Beweiswürdigung liegt vor, wenn einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch zu erschüttern. Verletzung des Rechts auf Beweis, wenn trotz offenem Beweisergebnis und bei bloss fraglicher Ergiebigkeit auf die Abnahme eines prozesskonform angebotenen und objektiv tauglichen Beweismittels verzichtet wird (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 2. Oktober 2018, BO.2017.30).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.10.2018 BO.2017.30

Art. 152 ZPO (SR 272); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101): Das Recht auf Beweis im Zivilprozess schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine grundsätzlich zulässige und in der Praxis häufig vorkommende Variante der antizipierten Beweiswürdigung liegt vor, wenn einem Beweismittel mit zweifelhafter Tauglichkeit die Eignung abgesprochen wird, eine aufgrund anderer Beweismittel bereits gewonnene Überzeugung noch zu erschüttern. Verletzung des Rechts auf Beweis, wenn trotz offenem Beweisergebnis und bei bloss fraglicher Ergiebigkeit auf die Abnahme eines prozesskonform angebotenen und objektiv tauglichen Beweismittels verzichtet wird (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 2. Oktober 2018, BO.2017.30).

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