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BO.2017.17/18

St. Gallen · 2017-12-13 · Deutsch SG

Art. 219, Art. 245 Abs. 2, Art. 247 Abs. 1, Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272). Gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO tritt auch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht i.S.v. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem ersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein. Die gerichtliche Fragepflicht sodann hat sich am Behaupteten zu orientieren und das Vorbringen von Noven im Rahmen der Beantwortung richterlicher Fragen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es nach Aktenschluss erfolgt; es ist daher angezeigt, die Befragung im Rahmen der richterlichen Fragepflicht in der Regel vor den ersten Parteivorträgen durchzuführen bzw. danach nur dann, wenn die ersten Vorträge dazu Anlass geben (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8./13. Dezember 2017, BO.2017.17+18).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.12.2017 BO.2017.17/18

Art. 219, Art. 245 Abs. 2, Art. 247 Abs. 1, Art. 229 Abs. 1 ZPO (SR 272). Gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 ZPO tritt auch im vereinfachten Verfahren, soweit dieses nicht i.S.v. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO vom einfachen Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, bei vorangegangenem einfachem Schriftenwechsel nach dem ersten Vortrag der Parteien anlässlich der Verhandlung Aktenschluss ein. Die gerichtliche Fragepflicht sodann hat sich am Behaupteten zu orientieren und das Vorbringen von Noven im Rahmen der Beantwortung richterlicher Fragen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es nach Aktenschluss erfolgt; es ist daher angezeigt, die Befragung im Rahmen der richterlichen Fragepflicht in der Regel vor den ersten Parteivorträgen durchzuführen bzw. danach nur dann, wenn die ersten Vorträge dazu Anlass geben (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8./13. Dezember 2017, BO.2017.17+18).

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