Art. 3, Art. 937 und Art. 973 ZGB (SR 210), Art. 96 Abs. 2 SchKG (SR 281.1): Eine Bank, die einer Hypothekarerhöhung zustimmt und einen entsprechenden Register-Schuldbrief errichten lässt, kann sich nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen, wenn sie trotz Kenntnis eines gegen den Schuldner laufenden Betreibungs- und Pfändungsverfahrens keine weiteren Vorsichtsmassnahmen (Einsichtnahme in die Pfändungsurkunde oder verbindliche Nachfrage beim Betreibungsamt, beim Schuldner oder beim Grundbuchamt) vornimmt, auch wenn die Pfändung dem Grundbuchamt zu diesem Zeitpunkt fälschlicherweise noch nicht mitgeteilt worden war. Frage geprüft in einem Verfahren um Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 2. November 2018, BO.2017.11).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.11.2018 BO.2017.11
Art. 3, Art. 937 und Art. 973 ZGB (SR 210), Art. 96 Abs. 2 SchKG (SR 281.1): Eine Bank, die einer Hypothekarerhöhung zustimmt und einen entsprechenden Register-Schuldbrief errichten lässt, kann sich nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen, wenn sie trotz Kenntnis eines gegen den Schuldner laufenden Betreibungs- und Pfändungsverfahrens keine weiteren Vorsichtsmassnahmen (Einsichtnahme in die Pfändungsurkunde oder verbindliche Nachfrage beim Betreibungsamt, beim Schuldner oder beim Grundbuchamt) vornimmt, auch wenn die Pfändung dem Grundbuchamt zu diesem Zeitpunkt fälschlicherweise noch nicht mitgeteilt worden war. Frage geprüft in einem Verfahren um Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 2. November 2018, BO.2017.11).
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