Art. 56 OR (SR 220): Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Hund laut bellt, unerwartet hervorschnellt und seine Zähne zeigt, sodass eine Person hierauf stürzt und sich verletzt. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der gestürzten Person ist zu verneinen, wenn nicht angenommen werden kann, dass sie wegen allenfalls ungeeigneter Schuhe auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund nicht gebellt hätte. Entlastungsbeweis: Ein aggressiv auf Menschen reagierender Hund muss in der Öffentlichkeit besonders sorgfältig geführt und beaufsichtigt werden. Es genügt dabei nicht, diesen an der Leine zu halten, sodass er zwar sofort kontrolliert werden, aber immer noch bei Herannahen von Fussgängern plötzlich hervorschnellen und laut bellen kann (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Juni 2017, BO.2016.8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.06.2017 BO.2016.8
Art. 56 OR (SR 220): Ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Hund laut bellt, unerwartet hervorschnellt und seine Zähne zeigt, sodass eine Person hierauf stürzt und sich verletzt. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch das Verhalten der gestürzten Person ist zu verneinen, wenn nicht angenommen werden kann, dass sie wegen allenfalls ungeeigneter Schuhe auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund nicht gebellt hätte. Entlastungsbeweis: Ein aggressiv auf Menschen reagierender Hund muss in der Öffentlichkeit besonders sorgfältig geführt und beaufsichtigt werden. Es genügt dabei nicht, diesen an der Leine zu halten, sodass er zwar sofort kontrolliert werden, aber immer noch bei Herannahen von Fussgängern plötzlich hervorschnellen und laut bellen kann (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Juni 2017, BO.2016.8).
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