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BO.2016.72

St. Gallen · 2017-10-17 · Deutsch SG

Art. 6 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe: Ob im Rahmen eines Unterstellungsverfahrens das rechtliche Gehör der betreffenden Unternehmung gewahrt wurde, ist insofern unwesentlich, als in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen Generalarbeitsvertrag (GAV) fällt, allein der Richter entscheidet und nicht die paritätische Kommission (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2017, BO.2016.72).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 23. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 4A_597/2017.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.10.2017 BO.2016.72

Art. 6 Abs. 3 des Verfahrensreglements der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe: Ob im Rahmen eines Unterstellungsverfahrens das rechtliche Gehör der betreffenden Unternehmung gewahrt wurde, ist insofern unwesentlich, als in der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen Generalarbeitsvertrag (GAV) fällt, allein der Richter entscheidet und nicht die paritätische Kommission (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2017, BO.2016.72).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 23. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat, BGer 4A_597/2017.

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