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BO.2016.71

St. Gallen · 2017-09-05 · Deutsch SG

Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 8 Abs. 1 lit. a GO (sGS 941.21): Die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist vom Gericht – losgelöst von einer diesbezüglich übereinstimmenden Parteiauffassung – von Amtes wegen zu prüfen. Eine persönlichkeitsrechtliche Klage, bei der die ideellen Begehren (Feststellung, Urteilsmitteilung) im Vergleich zu den finanziellen Begehren (Genugtuung) anzahlmässig überwiegen, in der Begründung nicht weniger Raum einnehmen und klarerweise einen selbstständigen Zweck verfolgen, hat eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand und ist daher im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Sachlich zuständig zur Beurteilung ist demnach das Kreisgericht (in Kammern von drei Richterinnen und Richtern) und nicht der Einzelrichter (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 5. September 2017, BO.2016.71).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.09.2017 BO.2016.71

Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 8 Abs. 1 lit. a GO (sGS 941.21): Die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist vom Gericht – losgelöst von einer diesbezüglich übereinstimmenden Parteiauffassung – von Amtes wegen zu prüfen. Eine persönlichkeitsrechtliche Klage, bei der die ideellen Begehren (Feststellung, Urteilsmitteilung) im Vergleich zu den finanziellen Begehren (Genugtuung) anzahlmässig überwiegen, in der Begründung nicht weniger Raum einnehmen und klarerweise einen selbstständigen Zweck verfolgen, hat eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand und ist daher im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Sachlich zuständig zur Beurteilung ist demnach das Kreisgericht (in Kammern von drei Richterinnen und Richtern) und nicht der Einzelrichter (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 5. September 2017, BO.2016.71).

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