opencaselaw.ch

BO.2016.53

St. Gallen · 2017-08-30 · Deutsch SG

Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1): Die Verjährung einer Invaliditätsentschädigung beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem die Invalidität des Versicherten als sicher angenommen werden kann. Nach dieser Regel sind auch die Auswirkungen von Spätfolgen und Rückfällen auf den Verjährungsbeginn zu beurteilen. Die nachträgliche Verschlimmerung einer schon zuvor als sicher angenommenen Invalidität löst daher keine neue Verjährungsfrist aus.Art. 46 Abs. 2 VVG: Eine Abrede, mit welcher die Entstehung eines Anspruchs auf das Invaliditätskapital vom Eintritt einer Invalidität innerhalb eines Zeitrahmens von 5 Jahren seit dem Unfall abhängig gemacht wird, stellt keine Umgehung von Art. 46 Abs. 2 VVG dar und ist zulässig (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. August 2017, BO.2016.53). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 21. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.08.2017 BO.2016.53

Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1): Die Verjährung einer Invaliditätsentschädigung beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem die Invalidität des Versicherten als sicher angenommen werden kann. Nach dieser Regel sind auch die Auswirkungen von Spätfolgen und Rückfällen auf den Verjährungsbeginn zu beurteilen. Die nachträgliche Verschlimmerung einer schon zuvor als sicher angenommenen Invalidität löst daher keine neue Verjährungsfrist aus.Art. 46 Abs. 2 VVG: Eine Abrede, mit welcher die Entstehung eines Anspruchs auf das Invaliditätskapital vom Eintritt einer Invalidität innerhalb eines Zeitrahmens von 5 Jahren seit dem Unfall abhängig gemacht wird, stellt keine Umgehung von Art. 46 Abs. 2 VVG dar und ist zulässig (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. August 2017, BO.2016.53). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 21. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)