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BO.2016.10

St. Gallen · 2016-10-26 · Deutsch SG

Art. 335 OR (SR 220). Soll ein Arbeitsverhältnis nach einer emotional geführten Auseinandersetzung am Arbeitsplatz im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden, so ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit einzuräumen, sich in zeitlichem und räumlichen Abstand vom Arbeitgeber mit der Aufhebungsvereinbarung auseinanderzusetzen (E. III.1). Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung (E. III.2) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 26. Oktober 2016, BO.2016.10). Hinweis: Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 2. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_699/2016).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.10.2016 BO.2016.10

Art. 335 OR (SR 220). Soll ein Arbeitsverhältnis nach einer emotional geführten Auseinandersetzung am Arbeitsplatz im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden, so ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit einzuräumen, sich in zeitlichem und räumlichen Abstand vom Arbeitgeber mit der Aufhebungsvereinbarung auseinanderzusetzen (E. III.1). Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung (E. III.2) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 26. Oktober 2016, BO.2016.10). Hinweis: Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 2. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_699/2016).

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