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BO.2015.5

St. Gallen · 2015-08-21 · Deutsch SG

Art. 85 ZPO (SR 272): Unbezifferte Forderungsklage. Voraussetzung der Unmöglichkeit resp. Unzumutbarkeit der Bezifferung der Forderung. Der Nachweis für die Unmöglichkeit resp. Unzumutbarkeit obliegt der klagenden Partei, es liegt weder an der beklagten Partei noch am Gericht, bei Substantiierungsschwierigkeiten der Klägerin von sich aus und entgegen dem Klagefundament von einer unbezifferten Forderungsklage auszugehen oder eine entsprechende Klageänderung anzunehmen. Anwendung im konkreten Fall (E. II.2).  Art. 320 Abs. 2 OR (SR 220): Entstehung eines Arbeitsvertrags ohne ausdrücklichen Vertragsschluss (faktisches Vertragsverhältnis). Zentrale Voraussetzung ist, ob aufgrund der objektiven Umstände eine Lohnzahlung einziger resp. wichtigster Grund für die widerspruchslose Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation war. (E. III.1)Art. 55 Abs. 1 ZPO (SR 272). Verhandlungsgrundsatz; allgemeine Ausführungen zu Behauptungs-, Substantiierungs-, Bestreitungs- und Beweisführungslast (E. III.2.a). Anwendung im konkreten Fall (E. III.2.b und III.4.e). Art. 56 ZPO (SR 272). Richterliche Fragepflicht; allgemeine Ausführungen und Anwendung im konkreten Fall (E. III.2.c). Art. 152 Abs. 1 ZPO (SR 272). Recht auf Beweis; allgemeine Ausführungen (E. III.2.d)(Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. August 2015, BO.2015.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.08.2015 BO.2015.5

Art. 85 ZPO (SR 272): Unbezifferte Forderungsklage. Voraussetzung der Unmöglichkeit resp. Unzumutbarkeit der Bezifferung der Forderung. Der Nachweis für die Unmöglichkeit resp. Unzumutbarkeit obliegt der klagenden Partei, es liegt weder an der beklagten Partei noch am Gericht, bei Substantiierungsschwierigkeiten der Klägerin von sich aus und entgegen dem Klagefundament von einer unbezifferten Forderungsklage auszugehen oder eine entsprechende Klageänderung anzunehmen. Anwendung im konkreten Fall (E. II.2).  Art. 320 Abs. 2 OR (SR 220): Entstehung eines Arbeitsvertrags ohne ausdrücklichen Vertragsschluss (faktisches Vertragsverhältnis). Zentrale Voraussetzung ist, ob aufgrund der objektiven Umstände eine Lohnzahlung einziger resp. wichtigster Grund für die widerspruchslose Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation war. (E. III.1)Art. 55 Abs. 1 ZPO (SR 272). Verhandlungsgrundsatz; allgemeine Ausführungen zu Behauptungs-, Substantiierungs-, Bestreitungs- und Beweisführungslast (E. III.2.a). Anwendung im konkreten Fall (E. III.2.b und III.4.e). Art. 56 ZPO (SR 272). Richterliche Fragepflicht; allgemeine Ausführungen und Anwendung im konkreten Fall (E. III.2.c). Art. 152 Abs. 1 ZPO (SR 272). Recht auf Beweis; allgemeine Ausführungen (E. III.2.d)(Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. August 2015, BO.2015.5).

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