Art. 125 lit. c, Art. 308 Abs. 2 ZPO (SR 272). Für die Berufungsfähigkeit relevanter Streitwert im Falle der Verfahrensvereinigung zwecks Vereinfachung des Prozesses: Vereinigt die Vorinstanz selbständig eingereichte Klagen – hier: diejenige zweier Kläger gegen denselben Beklagten –, fällt aber über die einzelnen Klagen untereinander selbständige Entscheide, so sind die Streitwerte der einzelnen Klagen für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzuzählen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2016, BO.2015.40/41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.02.2016 BO.2015.40/41
Art. 125 lit. c, Art. 308 Abs. 2 ZPO (SR 272). Für die Berufungsfähigkeit relevanter Streitwert im Falle der Verfahrensvereinigung zwecks Vereinfachung des Prozesses: Vereinigt die Vorinstanz selbständig eingereichte Klagen – hier: diejenige zweier Kläger gegen denselben Beklagten –, fällt aber über die einzelnen Klagen untereinander selbständige Entscheide, so sind die Streitwerte der einzelnen Klagen für die Beurteilung der Berufungsfähigkeit nicht zusammenzuzählen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2016, BO.2015.40/41).
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