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BO.2015.19-21

St. Gallen · 2015-10-26 · Deutsch SG

Art. 110 ZPO (SR 272). Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese. Selbständig kann er jedoch – auch wenn gegen den Entscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre – nur mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kostenentscheid die Prozesskosten nach ihrer Höhe festsetzt und unter den Parteien verlegt oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, ist daher selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 26. Oktober 2015, BO.2015.19-21).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.10.2015 BO.2015.19-21

Art. 110 ZPO (SR 272). Ein Kostenentscheid, der mit der Hauptsache angefochten wird, unterliegt demselben Rechtsmittel wie diese. Selbständig kann er jedoch – auch wenn gegen den Entscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre – nur mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kostenentscheid die Prozesskosten nach ihrer Höhe festsetzt und unter den Parteien verlegt oder ob der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben wird. Auch der Entscheid, die Kostenregelung erst mit dem Endentscheid vorzunehmen, ist daher selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 26. Oktober 2015, BO.2015.19-21).

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