Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (SR 220). Ein Mietvertrag ist für die Mieterin unverbindlich, wenn sie sich bei dessen Abschluss betreffend die Einhaltung der (gesetzlichen) Lärmgrenzwerte, die Ursache des Lärms (falsch installierte MRI-Anlage), die Behebung der Lärmproblematik vor Mietantritt sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen geirrt hat und dieser Irrtum sowohl subjektiv als auch objektiv wesentlich war (Grundlagenirrtum)(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Januar 2014, BO.2013.32). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 2. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_125/2014 neues Fenster)
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.01.2014 BO.2013.32
Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (SR 220). Ein Mietvertrag ist für die Mieterin unverbindlich, wenn sie sich bei dessen Abschluss betreffend die Einhaltung der (gesetzlichen) Lärmgrenzwerte, die Ursache des Lärms (falsch installierte MRI-Anlage), die Behebung der Lärmproblematik vor Mietantritt sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen geirrt hat und dieser Irrtum sowohl subjektiv als auch objektiv wesentlich war (Grundlagenirrtum)(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Januar 2014, BO.2013.32). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 2. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_125/2014 neues Fenster)
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