Art. 63, Art. 148 ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO SR (SR 272); Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110) Der Entscheid im Aberkennungsverfahren gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ist (sofern ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 erreicht ist) mit Berufung anzufechten; die Ausnahme gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO betrifft ausschliesslich die Verfahren auf (provisorische oder definitive Rechtsöffnung). Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Erheben des falschen Rechtsmittels unter Berufung auf nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung; zu verneinen, wenn mit der von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwartenden Sorgfalt der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung hätte erkannt werden müssen. Keine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO auf Eingaben im Allgemeinen resp. Rechtsmitteleingaben im Besonderen. Ebenfalls keine analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auf den Fall der Erklärung des unzutreffenden Rechtsmittels. Die Konversion des unzutreffend erhobenen Rechtsmittels in das zutreffende ist nur in Ausnahmefällen möglich; verneint bei Berufung auf eine nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung, wenn diese mit der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 16. Juli 2013, BO.2012.80).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2013 BO.2012.80
Art. 63, Art. 148 ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO SR (SR 272); Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110) Der Entscheid im Aberkennungsverfahren gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ist (sofern ein Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 erreicht ist) mit Berufung anzufechten; die Ausnahme gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO betrifft ausschliesslich die Verfahren auf (provisorische oder definitive Rechtsöffnung). Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Erheben des falschen Rechtsmittels unter Berufung auf nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung; zu verneinen, wenn mit der von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwartenden Sorgfalt der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung hätte erkannt werden müssen. Keine analoge Anwendung von Art. 63 ZPO auf Eingaben im Allgemeinen resp. Rechtsmitteleingaben im Besonderen. Ebenfalls keine analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auf den Fall der Erklärung des unzutreffenden Rechtsmittels. Die Konversion des unzutreffend erhobenen Rechtsmittels in das zutreffende ist nur in Ausnahmefällen möglich; verneint bei Berufung auf eine nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung, wenn diese mit der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 16. Juli 2013, BO.2012.80).
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