Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 116, 164 ff., 718b OR (SR 220). Die Novation einer Forderung setzt deren gültiges Bestehen voraus. Die Beweislast liegt beim Kläger, der aus der Novation Forderungen geltend macht. Gültigkeit einer Zession, welche das Organ einer juristischen Person mit sich selbst vereinbarte (Selbstkontrahieren). Frage, ob die Forderungsabtretung (Zession) zum Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo) in kausalem oder abstraktem Verhältnis steht, in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, im Sinne der Kausalität entschieden. Verbot des Rechtsmissbrauchs, insb. Verbot widersprüchlichen Verhaltens, rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmangel, verzögerte Rechtsausübung (verneint) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. August 2011, BO.2011.11).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2011 BO.2011.11
Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 116, 164 ff., 718b OR (SR 220). Die Novation einer Forderung setzt deren gültiges Bestehen voraus. Die Beweislast liegt beim Kläger, der aus der Novation Forderungen geltend macht. Gültigkeit einer Zession, welche das Organ einer juristischen Person mit sich selbst vereinbarte (Selbstkontrahieren). Frage, ob die Forderungsabtretung (Zession) zum Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo) in kausalem oder abstraktem Verhältnis steht, in einem Fall, in welchem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem einheitlichen Dokument vereinbart wurden, im Sinne der Kausalität entschieden. Verbot des Rechtsmissbrauchs, insb. Verbot widersprüchlichen Verhaltens, rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmangel, verzögerte Rechtsausübung (verneint) (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. August 2011, BO.2011.11).
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