Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 17. Mai 2010, BF.2010.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
BF.2010.6
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 17.05.2010
Entscheiddatum:
17.05.2010
Entscheid Kantonsgericht, 17.05.2010
Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das
ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht,
II. Zivilkammer, 17. Mai 2010, BF.2010.6).
Aus den Erwägungen:
Das in einem Scheidungsurteil zugesprochene Benützungsrecht an der Wohnung der
Familie kann in veränderter Lage nachträglich vom Richter eingeschränkt oder
aufgehoben werden (Art. 121 Abs. 3 ZGB). Die Lehre weist darauf hin, dass daneben
auch die gewöhnlichen Beendigungsgründe geltend gemacht werden können. Das
Wohnrecht endet also namentlich dann, wenn die berechtigte Person stirbt, das Recht
nicht mehr persönlich ausüben kann oder darauf verzichtet (Deillon-Schegg, Die
gerichtliche Zusprechung eines Wohnrechts an der Wohnung der Familie, recht 2000,
14 ff.; 25 f.; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB N 16; Sutter/Freiburghaus, Kommentar
zum neuen Scheidungsrecht, Art. 121 N 70). Das Wohnrecht an der Familienwohnung
stellt eine Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 776 ZGB dar (FamKomm Scheidung/
Büchler, Art. 121 ZGB, N 19; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB, N 14; Hausheer, Der
Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: derselbe [Hrsg.], Vom alten zum
neuen Scheidungsrecht, Rz. 3.95). Dort sind die Aufhebungsgründe nicht eigens
geregelt. Verwiesen wird auf die Nutzniessung und bei dieser ist ausdrücklich vom
Verzicht die Rede (Art. 748 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist damit nicht nur eine vertragliche
Abrede, sondern auch ein vom Berechtigten allein erklärter Verzicht (ZürcherKomm/
Baumann, Art. 748-749 ZGB, N 25; Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2.
Aufl., 62). Der Verzichtswille muss ausdrücklich und vorbehaltlos erklärt werden (BGer,
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ZBGR 1999, Nr. 23). Der Eigentümer braucht aber nicht zuzustimmen (Steinauer, Les
droits réels II, Rz. 2261; Mooser, La fin du droit d'habitation, ZBGR 1996, 345 ff., 347).
Die Beklagte vertritt die Meinung, sie habe ihren Verzichtswillen im
Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2006 klar ausgedrückt. Der Kläger stellt sich
hingegen auf den Standpunkt, dass ein Wohnrecht nicht wie ein Mietverhältnis
gekündigt werden könne. Es wäre der geschiedenen Ehefrau auch nach dem Auszug
jederzeit möglich gewesen, sich wieder auf ihr Recht zur Benützung der Wohnung zu
berufen. Sie habe den Verzicht darauf erst in der Schlichtungsverhandlung vom 8.
September 2008 gültig erklärt. Die Möglichkeit des Verzichts ist als Befugnis einer
Partei aufzufassen, ein Rechtsverhältnis aufzulösen. Es handelt sich um ein
Gestaltungsrecht, das durch einseitige, aber empfangsbedürftige Willenserklärung
ausgeübt wird. Die Mitteilung kann in beliebiger Form erfolgen. Sie muss jedoch in
eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen, dass das Verhältnis beendet werden soll.
Eine solche Erklärung ist, wenn sie einmal abgegeben wurde, unwiderruflich (Gauch/
Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, Rz. 66 ff.; Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Rz. 3.06; BaslerKomm/
Wiegand, Art. 107 OR N 14). Die Auslegung knüpft nicht einfach ohne jede Rücksicht
auf die konkreten Umstände an den formellen Wortlaut an. Die Willenserklärung ist
vielmehr nach dem Vertrauensprinzip so zu interpretieren, wie sie der Empfänger in
guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 130 III 424; 129 III 122; 128 III 422;
Gauch/Schluep, Rz. 207 ff.). Findet sich darin ein Ausdruck, der unterschiedlich
verstanden werden kann, so geht der "landläufige" Gebrauch einer speziellen
Bedeutung vor (BGE 44 II 102; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 2 N
31; BernerKomm/Merz, Art. 2 ZGB N 151). Nach streng rechtlicher Auffassung lässt
sich das Wohnrecht zwar nicht kündigen (ZürcherKomm/Baumann, Art. 776 ZGB,
N 20), weil es nicht von beiden Parteien, sondern nur vom Berechtigten aufgelöst
werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Kündigung aber
stets im Sinne von Auflösung oder Aufhebung verwendet. Das Wort "kündigen" kommt
von "aufkündigen", und das heisst, die Beendigung eines Vertrags kundtun (vgl. zu
diesem Stichwort Duden – Das Herkunftswörterbuch). Die juristisch nicht ganz korrekte
Ausdruckweise, die Wohnung werde gekündigt, ändert folglich nichts daran, dass der
Wille, das Wohnrecht definitiv aufzugeben, damit unmissverständlich geäussert wurde.
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Das nachträgliche Verhalten kann ein Indiz dafür sein, wie die Erklärung verstanden
wurde. Hier wirkte der Kläger in der Funktion eines "Vermieters" an einer
Wohnungsabnahme mit und eine solche machte nur Sinn, wenn es beim endgültigen
Auszug der Beklagten darum ging, die von ihr benutzten Räume zu prüfen und sie für
allfällige Mängel haftbar zu machen. Zudem übernahm der Kläger damals die
Hausschlüssel und zog zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt wieder in das Haus
ein. Alles deutet darauf hin, dass er die Kündigung tatsächlich so verstand, wie sie
gemeint war, und davon ausging, die geschiedene Ehefrau verzichte ab September
2006 unwiderruflich auf das Wohnrecht an der Familienwohnung. Die Beklagte
unterzeichnete zwei Jahre später eine Vereinbarung, in der sie per sofort auf das
Wohnrecht verzichtete. Daraus kann nach den gesamten Umständen aber nicht
geschlossen werden, sie habe selbst angenommen, dass sie bis dahin
nutzungsberechtigt geblieben sei. Sie hielt es offensichtlich für unproblematisch, den
schon früher erklärten und längst vollzogenen Verzicht nochmals zu bekräftigen.
Der Kläger wendet schliesslich noch ein, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die
Entschädigung für das Wohnrecht bis Herbst 2012 auf seine Unterhaltspflicht
angerechnet werde. Gelegentlich wird zwischen der "begünstigenden" und der
"gekauften" Nutzniessung unterschieden und bezweifelt, ob ein einseitiger Verzicht
auch im Falle der Entgeltlichkeit zu rechtfertigen sei (ZürcherKomm/Baumann, Art.
748-749 ZGB, N 25). Das nach Art. 121 Abs. 3 ZGB eingeräumte Wohnrecht beruht
aber auf einem familien- und sozialpolitischen Motiv: Es will vor allem das
Grundbedürfnis der Kinder erfüllen, bei der Scheidung der Eltern im gewohnten Umfeld
bleiben zu können (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 121 ZGB, N 2) und das gilt
auch in diesem Fall, in dem vier noch schulpflichtige Kinder zu betreuen waren. Das
finanzielle Interesse des Wohnungseigentümers hat verglichen damit untergeordnete
Bedeutung. Die ihm auszurichtende Entschädigung muss nicht voll, sondern nur
angemessen sein. Sie soll mithin vor allem die Kosten ersetzen und nicht einen Gewinn
ermöglichen, wie er sich bei einer Vermietung an Dritte erzielen liesse (FamKomm
Scheidung/Büchler, Art. 121 ZGB, N 24; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB, N 17). Die
Folgen, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Wohnrechts ergeben, sind
deshalb dem Eigentümer durchaus zumutbar.
Ein einseitiger Verzicht der Berechtigten auf das Wohnrecht war somit zulässig. Der
Verzichtswille wurde im Kündigungsschreiben klar ausgedrückt. Die Erklärung konnte
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vom Kläger nur in diesem Sinne verstanden werden und wurde tatsächlich auch so
verstanden, wie sein späteres Verhalten zeigt. Das Wohnrecht endete somit Ende
August 2006. Danach war keine Entschädigung mehr geschuldet.
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