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BF.2010.6

St. Gallen · 2010-05-17 · Deutsch SG

Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 17. Mai 2010, BF.2010.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

BF.2010.6

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 17.05.2010

Entscheiddatum:

17.05.2010

Entscheid Kantonsgericht, 17.05.2010

Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das

ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht,

II. Zivilkammer, 17. Mai 2010, BF.2010.6).

Aus den Erwägungen:

Das in einem Scheidungsurteil zugesprochene Benützungsrecht an der Wohnung der

Familie kann in veränderter Lage nachträglich vom Richter eingeschränkt oder

aufgehoben werden (Art. 121 Abs. 3 ZGB). Die Lehre weist darauf hin, dass daneben

auch die gewöhnlichen Beendigungsgründe geltend gemacht werden können. Das

Wohnrecht endet also namentlich dann, wenn die berechtigte Person stirbt, das Recht

nicht mehr persönlich ausüben kann oder darauf verzichtet (Deillon-Schegg, Die

gerichtliche Zusprechung eines Wohnrechts an der Wohnung der Familie, recht 2000,

14 ff.; 25 f.; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB N 16; Sutter/Freiburghaus, Kommentar

zum neuen Scheidungsrecht, Art. 121 N 70). Das Wohnrecht an der Familienwohnung

stellt eine Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 776 ZGB dar (FamKomm Scheidung/

Büchler, Art. 121 ZGB, N 19; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB, N 14; Hausheer, Der

Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: derselbe [Hrsg.], Vom alten zum

neuen Scheidungsrecht, Rz. 3.95). Dort sind die Aufhebungsgründe nicht eigens

geregelt. Verwiesen wird auf die Nutzniessung und bei dieser ist ausdrücklich vom

Verzicht die Rede (Art. 748 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist damit nicht nur eine vertragliche

Abrede, sondern auch ein vom Berechtigten allein erklärter Verzicht (ZürcherKomm/

Baumann, Art. 748-749 ZGB, N 25; Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2.

Aufl., 62). Der Verzichtswille muss ausdrücklich und vorbehaltlos erklärt werden (BGer,

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ZBGR 1999, Nr. 23). Der Eigentümer braucht aber nicht zuzustimmen (Steinauer, Les

droits réels II, Rz. 2261; Mooser, La fin du droit d'habitation, ZBGR 1996, 345 ff., 347).

Die Beklagte vertritt die Meinung, sie habe ihren Verzichtswillen im

Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2006 klar ausgedrückt. Der Kläger stellt sich

hingegen auf den Standpunkt, dass ein Wohnrecht nicht wie ein Mietverhältnis

gekündigt werden könne. Es wäre der geschiedenen Ehefrau auch nach dem Auszug

jederzeit möglich gewesen, sich wieder auf ihr Recht zur Benützung der Wohnung zu

berufen. Sie habe den Verzicht darauf erst in der Schlichtungsverhandlung vom 8.

September 2008 gültig erklärt. Die Möglichkeit des Verzichts ist als Befugnis einer

Partei aufzufassen, ein Rechtsverhältnis aufzulösen. Es handelt sich um ein

Gestaltungsrecht, das durch einseitige, aber empfangsbedürftige Willenserklärung

ausgeübt wird. Die Mitteilung kann in beliebiger Form erfolgen. Sie muss jedoch in

eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen, dass das Verhältnis beendet werden soll.

Eine solche Erklärung ist, wenn sie einmal abgegeben wurde, unwiderruflich (Gauch/

Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, Rz. 66 ff.; Schwenzer,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Rz. 3.06; BaslerKomm/

Wiegand, Art. 107 OR N 14). Die Auslegung knüpft nicht einfach ohne jede Rücksicht

auf die konkreten Umstände an den formellen Wortlaut an. Die Willenserklärung ist

vielmehr nach dem Vertrauensprinzip so zu interpretieren, wie sie der Empfänger in

guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 130 III 424; 129 III 122; 128 III 422;

Gauch/Schluep, Rz. 207 ff.). Findet sich darin ein Ausdruck, der unterschiedlich

verstanden werden kann, so geht der "landläufige" Gebrauch einer speziellen

Bedeutung vor (BGE 44 II 102; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 2 N

31; BernerKomm/Merz, Art. 2 ZGB N 151). Nach streng rechtlicher Auffassung lässt

sich das Wohnrecht zwar nicht kündigen (ZürcherKomm/Baumann, Art. 776 ZGB,

N 20), weil es nicht von beiden Parteien, sondern nur vom Berechtigten aufgelöst

werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Kündigung aber

stets im Sinne von Auflösung oder Aufhebung verwendet. Das Wort "kündigen" kommt

von "aufkündigen", und das heisst, die Beendigung eines Vertrags kundtun (vgl. zu

diesem Stichwort Duden – Das Herkunftswörterbuch). Die juristisch nicht ganz korrekte

Ausdruckweise, die Wohnung werde gekündigt, ändert folglich nichts daran, dass der

Wille, das Wohnrecht definitiv aufzugeben, damit unmissverständlich geäussert wurde.

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Das nachträgliche Verhalten kann ein Indiz dafür sein, wie die Erklärung verstanden

wurde. Hier wirkte der Kläger in der Funktion eines "Vermieters" an einer

Wohnungsabnahme mit und eine solche machte nur Sinn, wenn es beim endgültigen

Auszug der Beklagten darum ging, die von ihr benutzten Räume zu prüfen und sie für

allfällige Mängel haftbar zu machen. Zudem übernahm der Kläger damals die

Hausschlüssel und zog zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt wieder in das Haus

ein. Alles deutet darauf hin, dass er die Kündigung tatsächlich so verstand, wie sie

gemeint war, und davon ausging, die geschiedene Ehefrau verzichte ab September

2006 unwiderruflich auf das Wohnrecht an der Familienwohnung. Die Beklagte

unterzeichnete zwei Jahre später eine Vereinbarung, in der sie per sofort auf das

Wohnrecht verzichtete. Daraus kann nach den gesamten Umständen aber nicht

geschlossen werden, sie habe selbst angenommen, dass sie bis dahin

nutzungsberechtigt geblieben sei. Sie hielt es offensichtlich für unproblematisch, den

schon früher erklärten und längst vollzogenen Verzicht nochmals zu bekräftigen.

Der Kläger wendet schliesslich noch ein, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die

Entschädigung für das Wohnrecht bis Herbst 2012 auf seine Unterhaltspflicht

angerechnet werde. Gelegentlich wird zwischen der "begünstigenden" und der

"gekauften" Nutzniessung unterschieden und bezweifelt, ob ein einseitiger Verzicht

auch im Falle der Entgeltlichkeit zu rechtfertigen sei (ZürcherKomm/Baumann, Art.

748-749 ZGB, N 25). Das nach Art. 121 Abs. 3 ZGB eingeräumte Wohnrecht beruht

aber auf einem familien- und sozialpolitischen Motiv: Es will vor allem das

Grundbedürfnis der Kinder erfüllen, bei der Scheidung der Eltern im gewohnten Umfeld

bleiben zu können (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 121 ZGB, N 2) und das gilt

auch in diesem Fall, in dem vier noch schulpflichtige Kinder zu betreuen waren. Das

finanzielle Interesse des Wohnungseigentümers hat verglichen damit untergeordnete

Bedeutung. Die ihm auszurichtende Entschädigung muss nicht voll, sondern nur

angemessen sein. Sie soll mithin vor allem die Kosten ersetzen und nicht einen Gewinn

ermöglichen, wie er sich bei einer Vermietung an Dritte erzielen liesse (FamKomm

Scheidung/Büchler, Art. 121 ZGB, N 24; BaslerKomm/Gloor, Art. 121 ZGB, N 17). Die

Folgen, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Wohnrechts ergeben, sind

deshalb dem Eigentümer durchaus zumutbar.

Ein einseitiger Verzicht der Berechtigten auf das Wohnrecht war somit zulässig. Der

Verzichtswille wurde im Kündigungsschreiben klar ausgedrückt. Die Erklärung konnte

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vom Kläger nur in diesem Sinne verstanden werden und wurde tatsächlich auch so

verstanden, wie sein späteres Verhalten zeigt. Das Wohnrecht endete somit Ende

August 2006. Danach war keine Entschädigung mehr geschuldet.

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