Art. 117 ZPO (SR 272); Art. 159, Art. 163 ZGB (SR 210): Vorrang der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht vor der unentgeltlichen Rechtspflege (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 23. September 2021, BE.2020.29).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
BE.2020.29
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 07.12.2021
Entscheiddatum:
23.09.2021
Entscheid Kantonsgericht, 23.09.2021
Art. 117 ZPO (SR 272); Art. 159, Art. 163 ZGB (SR 210): Vorrang der
familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht vor der unentgeltlichen
Rechtspflege (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 23.
September 2021, BE.2020.29).
Sachverhalt (Kurzzusammenfassung)
In einem Prozess gegen seinen früheren Rechtsvertreter ersucht der Kläger um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Der
zuständige Einzelrichter des Kreisgerichts weist das Gesuch mangels Vermögensarmut
ab, wobei er neben dem Vermögen des Klägers auch dasjenige seiner Ehefrau
berücksichtigt. Dagegen wehrt sich der Kläger mit Beschwerde beim Kantonsgericht.
Erwägungen (Auszug)
III.
1. In materieller Hinsicht hat sich die Beurteilung der Beschwerde an Art. 117 ZPO zu
orientieren. Danach hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 1/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
aussichtslos erscheint (lit. b). Auf entsprechendes Gesuch, das vor oder nach Eintritt
der Rechtshängigkeit gestellt werden kann (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wird eine Partei von
Vorschussleistungen, Gerichtskosten und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1
lit. a und b ZPO). Zudem kann die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung
einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit sodann liegt vor,
wenn das Einkommen nicht mehr als den notwendigen Lebensunterhalt deckt oder nur
ein geringer Überschuss verbleibt und das Vermögen einen Notgroschen nicht
übersteigt (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5; Emmel, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art 117 N 4 ff.; BK-Bühler, 2012,
Art. 117 ZPO N 6 ff.). Als aussichtslos wiederum sind Prozessbegehren anzusehen,
wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und daher eine vernünftig
denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte,
von der Prozessführung absehen würde (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.68, m.w.H.). Hingegen kann nicht von
Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich die Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Ob im Einzelfall hinreichende Erfolgschancen bestehen, beurteilt das Gericht aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III
E. 5.1, m.w.H.; Emmel, ZPO Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 10.68, je mit Hinweisen).
2.a) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit,
verneinte aber diejenige der Prozessarmut des Beschwerdeführers. So habe dessen
Ehefrau zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Kontoguthaben von Fr. 38'000.00
sowie über eine Lebensversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von EUR
18'324.60 verfügt. Sodann besitze der Beschwerdeführer selber ein Fahrzeug mit
einem aktuellen Wert von Fr. 18'300.00, wobei er nicht glaubhaft gemacht habe, dass
er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei. Nach Abzug eines Notgroschens von
ermessensweise je Fr. 25'000.00 verbleibe somit ein Betrag von rund Fr. 20'000.00,
den der Beschwerdeführer für den Prozess einsetzen könne. Da für das
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 2/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Schlichtungsverfahren mit Kosten in Höhe von Fr. 300.00 bzw. unter Beizug eines
Rechtsbeistands von Fr. 1'800.00 zu rechnen sei, könne die unentgeltliche
Rechtspflege mangels Vermögensarmut daher nicht erteilt werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise nur schwer nachvollziehbaren
Beschwerde konkret mit dem Kriterium der Prozessarmut auseinandersetzt, rügt er,
dass ihm zwar bekannt sei, dass beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege
nicht nur das Vermögen des Gesuchstellers, sondern auch dasjenige des allfälligen
Ehepartners von Bedeutung sei, dies allerdings nur im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und auch das nur dann,
wenn ein solcher Anspruch auf der Basis von Art. 276 ZPO durchsetzbar wäre, das,
wie in seinem Gesuch ausführlich erläutert, bei ihm nicht der Fall sei. Die von
der Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegten Richtlinien des Kantonsgerichts
vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die
Privatklägerschaft im Strafprozess nähmen zwar auf die Beistandspflicht Bezug,
äusserten sich aber nicht dazu, ob die bei einer Familie in Hausgemeinschaft
durchzuführende Gesamtrechnung Ausfluss eben dieser Beistandspflicht sei oder ob
auch unabhängig davon eine Gesamtrechnung stattzufinden habe und damit
hypothetisches Vermögen zu berücksichtigen sei. In letzterem Fall fehle indessen eine
gesetzliche Grundlage und verletze der angefochtene Entscheid das
"Rechtsstaatsprinzip (...) gem. Art. 6 EMRK" sowie gegebenenfalls der
Eigentumsgarantie in Art. 26 BV.
b) Im Folgenden ist mithin vorab zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Fall gerügte "Gesamtrechnung" (unter
Einbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau) durchführen durfte und, sofern
eine entsprechende Grundlage besteht, ob die Vorinstanz diese Gesamtrechnung
korrekt vornahm. Dabei fällt Folgendes in Betracht:
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 3/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
aa) Innerhalb der Familie geht die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht
nach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege allgemein vor (BSK
ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 13). Die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159
i.V.m. Art. 163 Abs. 1 ZGB umfasst dabei insbesondere eine Bevorschussungspflicht in
Bezug auf Prozesskosten, und zwar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als
auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013
E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3).
Vor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grundsätzlich
einräumt, in der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht sehr wohl eine Grundlage
für die Berücksichtigung auch der finanziellen Verhältnisse der Ehegattin, basiert Ziff.
I.2.1 der Richtlinien auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und ist der
angefochtene Entscheid insofern nicht zu beanstanden, auch wenn die Richtlinien
selber auf die Beistandspflicht nur grundsätzlich Bezug nehmen und auch die
Vorinstanz nicht näher ausführte, weshalb auch im vorliegenden Fall eine solche
Beistandspflicht anzunehmen sei.
bb) Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht
konkret mit seinem Einwand auseinandersetzte, eine Bevorschussung durch seine
Ehefrau sei nicht durchsetzbar. Dieser Einwand ist mit Blick darauf zu würdigen, dass
das Einfordern eines Vorschusses für Prozesskosten (provisio ad litem) eine
Obliegenheit ist, deren Verletzung in der Regel zur Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege führt (BGer 5A_291/2013 E. 7). Die Subsidiarität der
unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch dann durchbrochen, wenn der
Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten
einbringlich ist (BGE 119 Ia E. 3a; vgl. auch BGer 5A_447/2012 E. 1.5; BGer
5A_843/2009 E. 4.3 sowie BGer 5A_562/2009 E. 5). Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein
Prozesskostenvorschuss bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nicht in Betracht fällt, ob er erst in einem späteren
Verfahren nicht zugesprochen wird oder ob er sich in der Vollstreckung als
uneinbringlich erweist (BGer 5A_843/2009 E. 4.3). Vielmehr geht es stets um
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 4/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Konstellationen, in denen der andere Ehepartner "zur Prozessfinanzierung gar nie in der
Lage" war (BGer 5A_843/2009 E. 4.3).
Hier unterlässt es der Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern seine Ehefrau nicht in
der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Aus den erstinstanzlichen
Verfahrensakten geht, sofern man den betreffenden Verweis in der Beschwerde unter
dem Aspekt der Begründungspflicht überhaupt als ausreichend betrachtet, lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer von einer gerichtlichen Durchsetzung des
Prozesskostenvorschusses deshalb absieht, weil ein entsprechendes Begehren
aufgrund anderweitiger Kosten im Zusammenhang mit der Haushaltführung (und damit
einhergehender Entschädigungsansprüche der Ehefrau) aussichtslos sei. Inwiefern dies
der Fall sein soll und weshalb die von ihm geltend gemachte Konstellation mit
derjenigen gleichzusetzen sei, in welcher der andere Ehepartner schlichtweg nicht in
der Lage ist, Prozesskosten in Höhe von voraussichtlich Fr. 1'800.00 vorzuschiessen,
tut er damit nicht dar. Auch mit Blick auf die hier massgeblichen Verhältnisse ist mithin
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vermögen der Ehefrau (auf der
Grundlage der familienrechtlichen Unterstützungspflicht) miteinbezog (dass allenfalls
auch Einkommen des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau zu berücksichtigen
wäre, steht im Übrigen aufgrund der Akten zu Recht nicht zur Diskussion).
cc) Da schliesslich für die umstrittene Gesamtrechnung der Güterstand der
Ehegatten unerheblich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 281 ZPO/SG) und insofern
der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vereinbarte Gütertrennung, weil
novenrechtlich verspätet vorgebracht (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht nur prozessual
unbeachtlich, sondern auch materiell unbegründet ist, bleibt im Folgenden zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Gesamtrechnung korrekt vornahm.
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 5/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
c/aa) In quantitativer Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Vermögen der Ehegatten
von (mindestens) rund Fr. 75'000.00 aus, zusammengesetzt aus Kontoguthaben der
Ehefrau von Fr. 38'000.00, dem Rückkaufswert einer Lebensversicherungspolice der
Ehefrau von EUR 18'324.60 und einem Personenwagen des Beschwerdeführers selber
im Wert von Fr. 18'300.00. In quantitativer Hinsicht blieben diese Werte unbestritten,
weshalb sie auch den folgenden Überlegungen zugrunde zu legen sind.
bb) Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz den
Hinweis in seinem Gesuch unberücksichtigt gelassen habe, dass er derzeit in
mehreren, konkret in sieben mit dem vorliegenden Verfahren direkt oder indirekt
zusammenhängenden Angelegenheiten ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt habe, und die sich daraus ergebende Annahme, ein und derselbe Franken
könne mehrmals ausgegeben werden, das Willkürverbot verletze.
Vergleichbar mit der Bedeutung von Passiven und damit hier insbesondere der offenen
Steuern genügt nicht, dass sich ein Gesuchsteller auf den Hinweis auf weitere
Verfahren beschränkt, in denen er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege stellte oder zu stellen gedachte. Vielmehr ist erforderlich, dass er
zumindest glaubhaft macht, dass ihm in diesen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit der Begründung verweigert worden sei, er sei nicht bedürftig, und er
deshalb gehalten sei, das ihm angerechnete Vermögen für das weitere Verfahren zu
verwenden. Dies tat der Beschwerdeführer hier nicht: Ungeachtet wiederum der Frage,
ob sein blosser Hinweis in der Beschwerde auf seine vorinstanzliche Eingabe vom 27.
August 2020 den Anforderungen an eine ausreichende Begründung genügt, ergibt sich
aus dieser vorinstanzlichen Eingabe lediglich, dass er "derzeit in insgesamt 4
Verfahren" einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und "ein solcher
evtl. noch in vier weiteren, hiermit im Zusammenhang stehenden Verfahren" gestellt
werden müsse. Um welche Verfahren es sich dabei konkret handelt, mit welchen
Kosten der Beschwerdeführer rechnen muss und wie seine Erfolgsaussichten zu
beurteilen sind – alle diese Fragen stellen sich, wenn es um die Beurteilung der
(mutmasslichen) Prozessarmut geht –, ist aus diesen Vorbringen hingegen nicht
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 6/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
ersichtlich. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Parallelverfahren ist mithin zurzeit nicht angezeigt, von dessen Prozessarmut
auszugehen.
cc) Unter dem Titel der Verletzung des Überraschungsverbots rügt der
Beschwerdeführer sodann (sinngemäss), dass die Vorinstanz das Fahrzeug seiner
Ehefrau zwar als abgeschrieben betrachtet, dabei aber übersehen habe, dass es als
Kompetenzstück bei der nächsten Verkehrstauglichkeitsprüfung aus dem Verkehr
gezogen und auch nicht mehr repariert werde, mit der Folge, dass seiner Frau für ihre
berufliche Tätigkeit dann nur noch sein von der Vorinstanz berücksichtigtes Fahrzeug
zur Verfügung stehe.
Der Vorwurf der Verletzung des Überraschungsverbots, mit dem der Beschwerdeführer
offenbar das verspätete Vorbringen und die Einreichung des Prüfbescheids vom
14. März 2018 erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen möchte, ist nicht stichhaltig:
Der Beschwerdeführer musste angesichts des ihm offenbar bekannten
Untersuchungsgrundsatzes damit rechnen, dass die Vorinstanz alle Informationen
berücksichtigen werde, welche sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen
ergäben. Es hätte daher an ihm gelegen, schon im erstinstanzlichen Verfahren
darzutun, dass und aus welchen Gründen – nämlich im Sinne der Substitution des
Fahrzeugs seiner Ehefrau, das sie als Kompetenzstück beanspruchen könne – sein
Fahrzeug nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies hat er nicht getan, ohne dass der
Vorinstanz der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte nachfragen müssen, zumal sie
keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren
geltend gemachte Notwendigkeit hatte, dass in absehbarer Zeit seine Frau, welche
gemäss den der Vorinstanz vorgelegten Akten nur beschränkt (im Rahmen eines
Zwischenverdienstes) einer beruflichen Tätigkeit nachging, im Übrigen aber
Arbeitslosengelder bezog, auf sein Fahrzeug angewiesen sei. Die Berücksichtigung des
(Verkehrswerts des) Fahrzeugs des Ehemannes als Aktivum ist mithin nicht zu
beanstanden.
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 7/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
dd) In ihrem Entscheid hält die Vorinstanz dafür, dass Passiven "praxisgemäss" nicht
zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass die
Erwägungen der Vorinstanz auf Rückstellungen für gestundete und/oder bereits
bezifferte bzw. bezifferbare Steuern nicht zuträfen.
aaa) Passiven werden nur berücksichtigt, wenn es sich um effektiv bestehende und
tatsächlich bezahlte Schuldverpflichtungen handelt (Wuffli/Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 134). Ein Gesuchsteller hat mithin
nachzuweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Tilgung der
bestehenden Schulden effektiv einsetzt; andernfalls wird angenommen, dass er diese
Mittel für die Bestreitung des Zivilprozesses verwenden kann, wobei der Nachweis der
effektiven Tilgung nur dann verlangt werden kann, wenn die Schuld bereits entstanden
und fällig ist (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 135). Diese Grundsätze gelten auch für
Steuerschulden. Im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum werden
nämlich sowohl laufende als auch rückständige Steuerschulden bei der Berechnung
des prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, sofern ihre Höhe und
Fälligkeit feststehen und sie – im dem Gesuchsteller möglichen Ausmass – auch
tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Sofern sich dies nicht aus dem
bisherigen Verhalten ergibt (namentlich durch regelmässige Ratenzahlungen) oder
anderweitig belegt ist, können Steuerschulden auf der Passivseite hingegen
unberücksichtigt bleiben oder kann die unentgeltliche Rechtspflege allenfalls unter der
Bedingung erteilt werden, dass der Gesuchsteller einen Beweis über die Begleichung
verfallener Steuerschulden oder zumindest einer Rate derselben erbringt (BGE 135 I
221 E. 5.2.1 f.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 338). Dementsprechend wird bei offenen
Steuerrückständen, die nicht mittels Pfändung zwangsvollstreckt werden,
angenommen, dass sie bereits früher sistiert wurden und ohne Nachteile für eine
weitere Übergangsfrist sistiert bleiben, weshalb sie bei der Berechnung des
prozessrechtlichen Existenzminimums vernachlässigt werden können (BSK ZPO-
Rüegg/ Rüegg, Art. 117 N 14). Laufende Steuern sind schliesslich nur dann zu
berücksichtigen, wenn deren Begleichung nachgewiesen ist (BGer 5P.233/2005 E.
3.2.2).
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 8/9
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
bbb) Den ihn treffenden beweisrechtlichen Vorgaben kam der Beschwerdeführer
nicht nach, und zwar sowohl in Bezug auf offene Steuerrückstande als auch
hinsichtlich der laufenden Steuern. Er substantiierte nicht einmal, um welche
Rückstände/Rückstellungen es gehe, und sprach vielmehr selber von gestundeten
Steuern, bezüglich welcher, wie ausgeführt, i.d.R. angenommen werden kann, dass sie
für eine weitere Übergangsfrist gestundet werden können, was hier umso mehr der Fall
ist, als der Beschwerdeführer darauf hinwies, das Steueramt habe sich hinsichtlich der
Erstellung von Steuererklärung oder der Geltendmachung von Steuerforderungen für
jüngere Zeiträume bislang sehr entgegenkommend gezeigt. Zudem gab der
Beschwerdeführer in der Gesuchsergänzung vom 13. Juli 2020 an, dass für
Steuerperioden ab 2016 noch Einsprachen offen seien, mithin gar nicht feststeht, ob er
für diese Periode überhaupt offene Steuerschulden zu verzeichnen hat. Aus den
erstinstanzlichen Verfahrensakten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer
letztmals am 23. November 2018 Steuern bezahlte. Unter diesen Umständen ist es
nicht ersichtlich, inwiefern (und in welcher Höhe) von der Vorinstanz Rückstellungen für
gestundete und/oder bereits bezifferte/bezifferbare Steuern im Rahmen der
Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums hätten berücksichtigt werden
müssen.
ee) Mit diesen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die
Vorinstanz beiden Ehegatten einen (grosszügig bemessenen) Notgroschen von je
Fr. 25'000.00 beliess, erweist sich die Annahme, insgesamt stünden dem
Beschwerdeführer rund Fr. 20'000.00 zur Verfügung, als nachvollziehbar. Nicht zu
beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz diesen Betrag in eine Relation zu den
voraussichtlichen Kosten des in Frage stehenden Schlichtungsverfahrens (von Fr.
1'800.00) stellte.
© Kanton St.Gallen 2026
Seite 9/9