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BE.2019.39

St. Gallen · 2019-12-06 · Deutsch SG

Art. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen Kostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit des Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als "klagende Partei" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39

Art. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen Kostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit des Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als "klagende Partei" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).

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