Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Treten in zwei parallelen Verfahren Ehegatten als Kläger auf, dann beläuft sich ihr Notgroschen insgesamt nicht nur auf Fr. 5'000.00 (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Juli 2019, BE.2019.22/23).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2019.22/23 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 09.07.2019 Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2019 Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Treten in zwei parallelen Verfahren Ehegatten als Kläger auf, dann beläuft sich ihr Notgroschen insgesamt nicht nur auf Fr. 5'000.00 (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Juli 2019, BE.2019.22/23). 3.a) Die Vorrichterin verzichtete (vor dem Hintergrund, dass die Kläger nach Abzug des Notgroschens von Fr. 5'000.00 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 2'500.00 über ausreichend liquide Mittel verfügten) auf eine Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs durch Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf. Dieser Verzicht ist sachlich dann gerechtfertigt, wenn die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Notgroschen zutreffen. Ist dies nicht der Fall, ist die Frage der Bedürftigkeit, d.h. der Prozessarmut, auch unter dem Aspekt des zivilprozessualen Notbedarfs und damit des allfälligen Überschusses des Einkommens gegenüber dem Bedarf zu prüfen. Darauf wird gegebenenfalls zurückzukommen sein.
b) Die Vorinstanz nahm den Notgroschen/Freibetrag unter Hinweis auf die Lehre mit Fr. 5'000.00 an. Zuzugestehen ist ihr dabei, dass dieser Betrag in der Tat insofern der st.gallischen Praxis entspricht, als die Richtlinien des Kantonsgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 vorsehen, dass «in der Regel […] für Erwachsene eine Reserve von je Fr. 5'000.00» als unantastbar gelte (Ziff. 2.3 Abs. 3). Allerdings handelt es sich bei diesem – ohnehin eher tiefen – Betrag, was auch im Hinweis «in der Regel» zum Ausdruck kommt, um die Summe, welche der Partei (im Durchschnitt) im Normalfall verbleiben soll und die mit Rücksicht auf die konkreten Umstände wie die «Aussicht auf wirtschaftliche Erholung» (Richtlinien, a.a.O.) oder das Alter, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheit, die familiären Verpflichtungen oder die Erwerbsaussichten (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 117 N 7, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) angemessen erhöht werden kann (vgl. im Einzelnen und in Bezug auf die grosszügigere Praxis in anderen Kantonen auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 15, und BK-Bühler, 2012, Art. 117 ZPO N 112 ff.). Unter diesem Aspekt erscheint im vorliegenden Fall ein Notgroschen von Fr. 5'000.00 als sehr tief, handelt es sich doch bei den Klägern um IV-Bezüger und – bei A.B. – um den Bezüger einer Hilflosenentschädigung. Vor allem aber tragen die im angefochtenen Entscheid zugestandenen Fr. 5'000.00 dem Umstand nicht Rechnung, dass (formell) zwei Kläger ihre Ansprüche in zwei Verfahren geltend machen. Bezeichnenderweise sehen denn die Richtlinien auch vor, dass eine Reserve von «je» Fr. 5'000.00 als unantastbar gelte. In der Konsequenz bedeutet dies, folgt man der Gesamtbetrachtung der Vorrichterin, dass der Notgroschen Fr. 10'000.00 betragen würde und insofern bei einem tatsächlichen Vermögen von Fr. 7'500.00 von vornherein kein Vermögen vorhanden ist, bezüglich dessen von den Klägern erwartet werden kann, dass sie es für die Bezahlung der Gerichtskosten verwenden. Nicht anders wäre es, wenn man das vorhandene Vermögen halbieren würde; der daraus für die beiden Kläger resultierende Anteil läge mit Fr. 3'750.00 (ebenfalls) unter dem individuellen Notgroschen von Fr. 5'000.00. Und selbst wenn man den Notgroschen nicht verdoppeln, sondern analog z.B. zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag nur um rund 45% erhöhen würde, bliebe mit gerade einmal Fr. 250.00 kein Betrag übrig, den für die Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden zumutbar erscheint. Unter dem Aspekt der von der Vorrichterin verneinten «Vermögensarmut» halten die angefochtenen Entscheide einer Überprüfung mithin nicht stand. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2