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BE.2018.22

St. Gallen · 2018-08-28 · Deutsch SG

Art. 327a ZPO (SR 272), Art. 34, Art. 43 und Art. 45 LugÜ (SR 0.275.12): Beschwerde gegen einen selbständigen erstinstanzlichen Exequaturentscheid gemäss LugÜ.  Prüfung der Verweigerungsgründe im Beschwerdeverfahren. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden. Keine Verletzung des formellen oder materiellen ordre public (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 28. August 2018, BE.2018.22).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.08.2018 BE.2018.22

Art. 327a ZPO (SR 272), Art. 34, Art. 43 und Art. 45 LugÜ (SR 0.275.12): Beschwerde gegen einen selbständigen erstinstanzlichen Exequaturentscheid gemäss LugÜ.  Prüfung der Verweigerungsgründe im Beschwerdeverfahren. Sofern nach dem Recht des Urteilsstaats die Vollstreckbarkeit schon vor einer Zustellung an den Schuldner eintritt, kann der Entscheid gestützt auf das LugÜ in anderen Mitgliedstaaten auch vor einer Zustellung des Titels an den Schuldner vollstreckbar erklärt werden. Keine Verletzung des formellen oder materiellen ordre public (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 28. August 2018, BE.2018.22).

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