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BE.2017.43

St. Gallen · 2018-03-14 · Deutsch SG

Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43

Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).

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