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BE.2017.36

St. Gallen · 2018-01-22 · Deutsch SG

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311). In einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende Kreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst auf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.01.2018 BE.2017.36

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AVEG (SR 221.215.311). In einem Prozess betreffend Durchsetzung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags wies der verfahrensleitende Kreisrichter den prozessualen Antrag der Beklagten, das Verfahren zunächst auf die Unterstellungsfrage zu beschränken, ab. Dagegen erhob die Beklagte – die sich u.a. der Möglichkeit beraubt sah, gegebenenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans zu verlangen – Beschwerde. Auf diese trat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. Januar 2018, BE.2017.36).

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