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BE.2017.35

St. Gallen · 2018-04-25 · Deutsch SG

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210): Grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im Vollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf verzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5). Vollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den Miteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210): Grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im Vollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf verzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5). Vollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den Miteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).

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