Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2017.33
Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).
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