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BE.2016.35

St. Gallen · 2017-02-10 · Deutsch SG

Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.02.2017 BE.2016.35

Art. 117 ZPO (SR 272): Wird ein Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort behandelt, darf dies dem Gesuchsteller keinen Nachteil bringen. Insofern darf das Kreisgericht mit dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht zuwarten, ohne sich gleichzeitig zu vergewissern, dass vom Vermittleramt kein Kostenvorschuss einverlangt wird. Ist Letzteres dennoch geschehen, kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten seien.Leistungen, welche nicht Ersatz einer Erwerbsunfähigkeit darstellen, sondern allein eine Einbusse in Persönlichkeitsgütern ausgleichen, wie beispielsweise die Hilflosenentschädigung der IV, sind bei der Ermittlung des für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens nicht anzurechnen (Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. Februar 2017, BE.2016.35).

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