Art. 321 und Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110). Eine Kurzbegründung genügt den Anforderungen an einen im Sinne des Gesetzes begründeten Entscheid nicht. Auf eine gegen eine Kurzbegründung erhobene (verfrühte) Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann sie als Begehren um nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung und Weiterleitung von Amtes wegen an die Vorinstanz entgegengenommen werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 3. Oktober 2013, BE.2013.43).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.10.2013 BE.2013.43
Art. 321 und Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272); Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110). Eine Kurzbegründung genügt den Anforderungen an einen im Sinne des Gesetzes begründeten Entscheid nicht. Auf eine gegen eine Kurzbegründung erhobene (verfrühte) Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann sie als Begehren um nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung und Weiterleitung von Amtes wegen an die Vorinstanz entgegengenommen werden (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 3. Oktober 2013, BE.2013.43).
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