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BE.2011.42

St. Gallen · 2011-10-17 · Deutsch SG

Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.10.2011 BE.2011.42

Art. 239 Abs. 1 und 2, Art. 238 ZPO/CH (SR 272). Die Entscheideröffnung im Dispositiv hat alle in Art. 238 ZPO/CH aufgeführten Formalien mit Ausnahme der Entscheidgründe zu enthalten. Es ist daher auch der Rechtsmittelweg aufzuzeigen, weshalb in jedem Fall darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO/CH innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen können und es als Rechtsmittelverzicht gilt, wenn sie dies unterlassen. Erst eine gehörige Eröffnung in diesem Sinn löst die 10-Tagesfrist zur Stellung des Antrags auf schriftliche Begründung aus. - Im zu beurteilenden Fall hatte es der Vermittler versäumt, die Parteien auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Entscheidbegründung zu verlangen, und auf die Folgen, wenn sie dies unterlassen, hinzuweisen. Es lag daher noch kein gehörig eröffneter und damit anfechtbarer Entscheid vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 17. Oktober 2011, BE.2011.42).

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